Folge 49 – Die Arbeit am praktischen Fall (Werkvertragsrecht und Versäumnisurteil)

In der heutigen Folge wird erstmals ein praktischer Fall im Rahmen des Podcasts besprochen. Gegenstand des von mir erstellten Falls ist ein Hauptfristenproblem im Rahmen der Bestimmung der Einspruchsfrist. Weiterhin wird eine Beweislastproblematik im Rahmen des Werkvertragsrechts besprochen. Es wird empfohlen vor Beginn der Folge einen Urteilsentwurf zu dem verlinkten Sachverhalt anzufertigen.

Privatgutachten und Substantiierungslast:

Der praktische Fall – Klausurtaktische Überlegungen nach Sachverhaltslektüre:

Der praktische Fall – Rechtliche Würdigung:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

31 Gedanken zu „Folge 49 – Die Arbeit am praktischen Fall (Werkvertragsrecht und Versäumnisurteil)“

  1. Ich fand es super am Fall zu arbeiten! Man denkt automatisch mehr mit und es bleibt mehr hängen, wenn man einen Fall zu den Problemen im Kopf hat 🙂

  2. Lieber Herr Konert,

    nach meinem Empfinden eine starke Folge! Habe mir die Zeit genommen, das Urteil auszuformulieren. Für mich hatte die „gemeinsame Analyse“ danach einen großen Mehrwert.

    Denn ob das gedankliche Zerlegen eines Sachverhalts korrekt war, kann oft lediglich an der Musterlösung überprüft werden. In dieser Musterlösung steht jedoch nur das richtige Endergebnis. Warum andere naheliegende Erwägungen es nicht in die Lösung geschafft haben, weiß man hinterher nicht.

    Das ist bei Ihnen besser, weil Sie gerade im Podcast hier und da kurz erläutern können, warum eine bestimmte Konstellation eben auf das eine und nicht auf das andere hindeutet. Auch die klausurtaktischen Hinweise wie z. B. „der Zeuge der beweisbelasteten Partei wird zuerst vernommen – grundsätzlich nur bei dessen Ergiebigkeit wird danach auch der gegenbeweisliche Zeuge gehört“, sind für den geistigen Fahrplan in der Klausur Gold wert.

    Vielen Dank für diese Folge, mir hat sie sehr viel Spaß gemacht!

  3. Sehr geehrter Herr Konert,

    ich habe Ihren Podcast erst vor kurzem entdeckt und finde ihn so großartig, dass ich ihn allen anderen Referendaren aus meiner AG empfohlen habe, sodass Sie nun hoffentlich einige neue Hörer*innen aus Hessen haben! Vielen Dank für Ihre großartige Arbeit!

    Viele Grüße
    Felicitas Famulla

    1. Hallo Frau Famulla,

      zunächst ein frohes neues Jahr 2021! Ich freue mich sehr über Ihr Feedback, insbesondere, da ich auch Ihrem Podcast mit großem Interesse folge, der aus meiner Sicht wichtige Themen für die juristische Karriere ganz abseits von der fachlichen Seite anspricht. Bitter machen auch Sie weiter so!

      Mit den besten Grüßen aus Halle

      Christian Konert

  4. Lieber Herr Konert,

    vielen Dank für die tolle Folge.

    Wenn die Privatgutachten ohnehin nur als qualifizierter Parteivortrag gewertet werden und das Gericht im Falle des Bestreitens der Gegenseite einen Sachverständigen beauftragt frage ich mich, wie diese gutachterlichen Kosten überhaupt erstattungsfähig sein können.
    Denn meistens wird die klagende Partei die für das Gutachten angefallenen Kosten ja auch gerichtlich geltend machen und als Schadensposition ersetzt verlangen. (Stichwort Schadensminderungspflicht)

    Bitte mehr solcher Folgen!!! 🙂

    Viele Grüße

    1. Um auf Ihren Einwand hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit kurz einzugehen: Hiervon gibt es – abseits von der Verwertung im Verfahren – gewichtige Gründe. Oftmals wird die Partei ohne ein Privatgutachten kaum bestimmen können wen sie verklagen soll oder auf welche Summe sie klagen soll. Ein Beispiel aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts: An einer Behandlung sind oftmals viele Ärzte beteiligt. Ohne ein entsprechendes Privatgutachten wird die Partei kaum selber wissen können, wer denn überhaupt einen Behandlungsfehler begangen hat. Oder etwas näher liegend: Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, werden Sie ohne ein Privatgutachten auch schwer beschreiben können, was beschädigt wurde, welcher Instandsetzungsaufwand dafür notwendig ist und wie der Rest- und Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges ist. Privatgutachten haben durchaus ihre Daseinsberechtigung und sollten deswegen auch in bestimmten Fällen erstattungsfähig sein, sie dürfen halt nur nicht dazu führen, dass wir die gerichtliche Beweisaufnahme „outsourcen“.

  5. Hallo,

    eine tolle Podcast-Folge mal wieder. Ich würde mich sehr über ähnliche Fallbesprechungen in der nahen Zukunft freuen, da sich das Gelernte (wie hier rund um die Beweislastproblematik) anhand eines konkreten Falles besser verfestigt.

    Viele Grüße

  6. Super Folge! Gerne mehr davon.

    Jedoch hätte ich noch zwei Fragen/Anmerkungen:
    1. Müsste ich im Urteil nicht zumindest noch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verweisen bzw. das statthafte Rechtsmittel angeben? Ein Bearbeitungsvermerk, wonach die Rechtsbehelfsbelehrung wegzulassen war, gab es ja nicht.
    2. Materiell-rechtlich steht dem Kläger doch nach der Beweisaufnahme jedenfalls auch eine Vergütung von 7.000 € zu. Dass keine 4.000 € ausgesprochen werden dürfen, ist mir klar. Die 1.000 € könnten jedoch weiterhin aber weiter eingeklagt werden, obwohl der Kläger ursprünglich nur 6.000 € anbot und verlangte. Oder wäre die Geltendmachung der weiteren 1.000 € dann treuwidrig?

    1. Ich verstehe den Gedanken. Aber wäre das dann nicht eher ein streitgegenstandsbezogenes Problem (entgegenstehende Rechtskraft)? Hier war ja offensichtlich keine Teilklage erhoben worden, sodass ich glaube, dass sich die Rechtskraft auf den prozessualen Anspruch insgesamt beziehen würde.

      Viele Grüße
      Doris

      1. Soweit ich das noch weiß sind nach dem BGH auch verdeckte Teilklagen zulässig. Der BGH meint, dass die materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 I nur soweit reiche, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden sei. Auch wenn ein Kläger in einem vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht habe, erfasse die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstrecke sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Das gelte auch nach dem BGH dann, wenn der Kläger eine verdeckte Teilklage verfolgt habe, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten. Eines förmlichen Vorbehalts bedürfe es weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen. Ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend mache, brauche nicht zu erklären, dass er sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vorbehalte; das ergebe sich schon daraus, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreife, der gem. § 308 I 1 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird.

        Das ist jedenfalls – soweit ich es gelernt habe – die Meinung des BGH. In der Lit. wird das teils auch bestritten.

        Jedenfalls wäre es aber auch bei materieller Rechtskraft es ein Anwaltsfehler, wenn er nach der Beweisausnahme die Klage nicht auf die 1.000 € erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO). Jedenfalls wenn die Geltendmachung nicht treuwidrig ist.

        1. Vielleicht wäre auch mal eine Folge zur Rechtskraft allgemein nützlich. Soweit ich das überblicke, wurde diese immer nur teilweise behandelt. Vielleicht könnte man es mal zusammenhängend bzgl. Reichweite, Erstreckung bei Aufrechnung, Durchbrechungen etc. bringen.

        2. Ja, das was du zur verdeckten Teilklage geschrieben hast sehe ich auch so bzw. genau so habe ich es auch gelernt. Aber ich würde hier nicht von einer verdeckten Teilklage ausgehen, weil sich diese dadurch kennzeichnet, dass sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, dass er nicht den gesamten Betrag (von dem er glaubt, dass er ihm zusteht) einfordert. Er legt es nicht offen, allerdings ergibt sich aus dem Vortrag (eben verdeckt), dass es das noch nicht gewesen sein soll.

          Eine Restklage ist deshalb unzulässig, wenn der Kläger der verdeckten Teilklage aktiv den Eindruck vermittelt hat, seine Ansprüche vollständig geltend zu machen. Das wäre mE der vorliegende Fall.

          Aber schauen wir mal, was Herr Konert dazu sagt. Finde so Diskussionen auf jeden Fall immer sehr gut und anregend! 🙂
          Liebe Grüße
          Doris

          1. Ich sehe es – aber wirklich nur nach dem Gefühl und ohne Nachschlagen – so, wie Michel. Das Urteil, wie ich es hier geschrieben habe, trifft hinsichtlich der Rechtskraft nur die Aussage, dass ein bestimmter Betrag x geschuldet wird. Da der Kläger nicht mehr beantragt hat, als den Betrag x, trifft das Urteil über darüber hinausgehende Ansprüche keinerlei Aussage, so dass eine weitere Klage aus meiner Sicht durchaus möglich wäre.

            Ich muss aber gestehen, dass ich dieses Problem bei Erstellung des Falls nicht bedacht habe (es ging primär darum, dass nicht über den Antrag des Klägers hinaus zugesprochen werden durfte). Die Problematik ist jedoch interessant und ich werde die Diskussion zu diesem Punkt zu Beginn der nächsten Folge aufgreifen (dann auch nach Lektüre der entsprechenden Literaturstellen zur Teilklage).

            Hinsichtlich der Problematik Anwaltsfehler muss man immer die konkrete Situation betrachten. Grundsätzlich dürfte von einem Anwalt in dieser prozessualen Situation zu ein Hinweis zu erwarten sein, dass der Mandant mehr verlangen könnte. Ob dieser Hinweis jedoch sofort im Termin erfolgen muss, würde ich bezweifeln. Vergessen Sie nicht, dass Beweisaufnahmen dynamische Geschehen sind, deren Auswertung durchaus mal einen ruhigen Moment brauch (nicht umsonst nehmen wir uns im Zivilrecht regelmäßig drei Wochen Zeit, um das Urteil zu schreiben). Deswegen wird man auch dem Rechtsanwalt zugestehen, dass er zumindest das Protokoll in Ruhe lesen kann (obwohl natürlich die Klageerweiterung im Termin der gebührentechnisch günstigere Weg wäre). Dann sollte aber nach der Aktenlage ein entsprechender Hinweis erfolgen. Die Entscheidung, ob dann die weitere Klage erhoben wird, obliegt dann dem Mandanten. Sofern dieser sich dann gegen eine Klage entscheidet, fehlt es natürlich an einem Schadenseintritt.

            Hinsichtlich der Problematik Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung ist eine eigenständige Folge sehr interessant. Ich hatte neulich wieder Klausuren korrigiert, in denen Rechtskraftdurchbrechung ein Thema war. Insofern könnte es zwar sein, dass sich einzelne Aspekte aus älteren Folgen wiederholen, allerdings finde ich es tatsächlich vorteilhafter, diese Problematik in einer zentralen Folge zu erörtern. Es wird sich hierbei wahrscheinlich dann auch um die nächste Folge handeln, von daher danke ich an dieser Stelle sehr für die Anregung.

    2. Vielen Dank für den Hinweis.

      Zu Punkt 1: Es ist natürlich vollkommen richtig, dass noch ein Verweis auf das Rechtsmittel der Berufung notwendig gewesen wäre. Das habe ich im Bearbeitervermerk und in der Formulierung des Urteils schlichtweg übersehen (in der Praxis habe ich den Verweis entweder mitdiktiert oder mit der Urteilsmaske gleich aufgerufen, deswegen ist das durchgegangen).

      Zu 2.: Aus meiner Sicht (ohne jetzt nachgeschlagen zu haben), könnten die weiteren 1.000,00 € geltend gemacht werden, denn die Rechtskraft des Urteils würde nur dahingehend lauten, dass der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf diesen tenorierten Betrag hat. Über einen höheren Betrag trifft das Urteil schlichtweg keine Aussage, so dass einer weiteren Klage keine Rechtskraft entgegenstehen würde.

  7. Lieber Herr Konert,

    vielen Dank für diesen großartigen Podcast! Da der Einführungslehrgang für die Zivilstation in meinem OLG Bezirk vorerst völlig gestrichen wurde, sind Sie meine letzte Rettung fürs Referendariat und das 2. Examen. Ich bin so froh, diesen Podcast gefunden zu haben und damit die nicht vorhandenen AG Termine ersetzen zu können. Wir haben gar nicht beigebracht bekommen, wie man ein Zivilurteil schreibt. Ohne Sie wäre ich wirklich aufgeschmissen. Ich werde den Podcast wärmstens weiterempfehlen!

    Viele Grüße

    1. Vielen Dank für Ihr Feedback. Ich bedauere sehr zu hören, dass Ihre Ausbildung leider doch so sehr von der aktuellen Pandemielage betroffen wird (ich beschäftige mich derzeit ja beruflich mit der Frage, was noch durchgeführt werden kann und was nicht und welche logistische Probleme der Unterricht dann mit sich bringt). Von daher bin ich sehr froh, wenn ich Ihnen über dieses Angebot den Einstieg etwas erleichtern kann.

      Wenn Sie irgendwelche Fragen haben, die interaktiv besser geklärt werden können, dann zögern Sie nicht, hier die Kommentarfunktion zu benutzen. Wie Sie – gerade bei dieser Folge sehen – entwickeln sich mittlerweile hier auch für mich lehrreiche Diskussionen.

      1. Lieber Herr Konert,

        vielen Dank für Ihr Angebot, im Kommentarbereich Fragen stellen zu können. Darauf komme ich gerne zurück, sobald sich die Gelegenheit bietet.

        Inzwischen ist es zum Glück gelungen, auf eine Online AG umzustellen (ab nächster Woche geht es weiter). Dem Podcast werde ich als Hörerin trotzdem weiterhin treu bleiben – ich bin nun bei Folge 9 angelangt und konnte mir so auch während der AG Zwangspause gute Kenntnisse aneignen!

        Viele Grüße

  8. Lieber Herr Konert,

    die Folge hat sehr viel Spaß gemacht und war sehr lehrreich!
    Eine Kleinigkeit ist mir in der Lösung beim Rubrum aufgefallen und zwar wird dort der Anwalt der Beklagtenseite nicht erwähnt.

    LG

  9. Die Arbeit am Fall ist sehr lehrreich!
    So kann man sich den Fall samt Lösung öffnen und parallel Klausurtaktik anwenden!

    Bitte (viel) mehr davon!

    Vielen Dank für Ihre Arbeit, wir wissen das alle sehr zu schätzen!

  10. Lieber Herr Konert,

    ich bin erst kürzlich auf Ihren Podcast gestoßen und dies ist mein erster Kommentar. Daher an dieser Stelle ein allgemeines Dankeschön für alle Folgen, die Sie bisher hochgeladen haben. Aufmerksam bin ich auf Ihren Podcast geworden, da ich regelmäßig über Spotify den „FAZ Einspruch“-Podcast höre. Da hat der Empfehlungsalgorithmus zielführend gearbeitet. 🙂

    Bei dieser Folge hat mir der Fall, Ihre Erläuterungen zur Bearbeitung sowie die Lösung selbst sehr gut gefallen. Gewinnbringend fand ich insbesondere, dass der Fall und Ihre Ausführungen auf die wesentlichen Punkte reduziert waren. Das Pausieren auf Hörerseite für die eigenständige Zwischenbearbeitung hat bei mir ebenfalls gut funktioniert. Insgesamt habe ich viel mitgenommen; gerne mehr davon!

    Vielen Dank und viele Grüße!

    1. Auch hier: Vielen Dank für das freundliche Feedback! Gerne will ich mehr Arbeit am praktischen Fall ermöglichen, in den nächsten zwei Folgen sollte daher die Konstellation Widerklage besprochen werden.

  11. Lieber Herr Konert,
    vielen Dank für diese hilfreiche Folge. Das Format wäre sicherlich auch für andere Konstellationen perfekt. Ihre Anmerkungen zum Sachverhalt und zur Lösung waren sehr verständlich und wertvoll. Vielen Dank! Gerne mehr davon.

  12. Lieber Herr Konert,

    vielen Dank für die Fallbesprechung! Nur eine Nachfrage, es müsste auf Seite 1 des Falls am Ende heißen „Hiermit war der Beklagte ausdrücklich einverstanden“ und nicht der Kläger, oder?

    Ich freue mich schon auf weitere Podcasts dieser Art.

  13. Sehr geehrter Herr Konert,

    ich wurde durch einen Mitstreiter auf diesen Podcast aufmerksam und bin wirklich sehr begeistert. Nach einem langen anstrengenden Tag kann man so gut bei einem Spaziergang in lockerer Atmosphäre sich die Lerninhalte nochmals vergegenwärtigen. Ein super lehrreiches Angebot von Ihnen und dabei auch noch sehr gut umgesetzt.

    Insbesondere diese Folge hat mir sehr gefallen. Besonders die klasurtaktischen Erwägungen fand ich sehr hilfreich. Diese haben sich in Verbindung mit dem Fall sehr gut eingeprägt und waren zumindest mir vorher so nicht bewusst. Diese Sichtweise ist zumindest im Hinblick auf das Examen sehr hilfreich. Gerne würde ich mehr von solchen Fallbesprechungen hören.

    Vielen Dank für den Podcast und alles Gute, bleiben Sie gesund.

    1. Guten Abend,

      es freut mich sehr, dass Sie dieser Folge viel abgewinnen konnten. Dann wird es Sie freuen zu hören, dass die morgige Folge auch wieder eine Fallbesprechung ist. Auch hier habe ich in den Fall wieder einige Examenstaktische Erwägungen eingebaut, von denen ich denke, dass man diese im Hinterkopf behaten sollte.

      Mit den besten Grüßen aus Halle

      Christian Konert

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