Folge 25 – Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung Teil 2 (Klauselrechtsbehelfe: Sofortige Beschwerde, Klage auf Erteilung der Klausel, Klauselerinnerung und Klauselgegenklage)

Bitte die Ergänzungen zu Beginn von Folge 52 beachten!

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Qualifizierte Vollstreckungsklauseln und Rechtsbehelfe:

Klauselrechtsbehelfe für den Gläubiger (Sofortige Beschwerde und Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel):

Klausrelrechtsbehelfe für den Schuldner (Klauselerinnerung und Klauselgegenklage):

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

3 Gedanken zu „Folge 25 – Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung Teil 2 (Klauselrechtsbehelfe: Sofortige Beschwerde, Klage auf Erteilung der Klausel, Klauselerinnerung und Klauselgegenklage)“

  1. Dank dieser Folge konnte in einen Teil der ZHG Klausur im Examen (Juni 2020) -nach bisheriger Einschätzung zumindest- ganz zufriedenstellend abarbeiten. Es ging dabei um die Verknüpfung von Klauselrechtsbehelfen mit der Vollstreckungsgegenklage. Auf jeden Fall hat sie mir ein wenig die Angst vor derartigen Klausurkonstellationen genommen.

  2. Sehr geehrter Herr Konert,

    vielen Dank für ihren tollen und so wertvollen Podcast für die Examensvorbereitung! Ich beschäftige mich noch ganz frisch mit der Zwangsvollstreckung, deshalb ist meine Frage vielleicht auch meiner bisherigen Unwissenheit geschuldet. Sie sagen am Ende, dass die Klauselgegenklage der einzige Klauselrechtsbehelf wäre, den man mit der Vollstreckungsgegenklage kombinieren kann. Wieso kann man die Klauselerinnerung nicht mit der Vollstreckungsgegenklage kombinieren, also nach dem Motto: Erstens hast du den Nachweis nicht mit einer öffentlichen Urkunde erbracht und zweitens habe ich auch materielle Einwendungen wie z.b eine Aufrechnung?

    Liebe Grüße aus Baden-Württemberg!

    1. Guten Abend Frau Fuchs,

      ich habe Ihre Anfrage in der heutigen Folge (erscheint in ein paar Minuten) aufgegriffen, weil ich gemerkt habe, dass ich eine Prämisse bei der Folge 25 nicht ausgesprochen habe: Die Ausführungen dort gelten für eine zwangsvollstreckungsrechtliche Urteilsklausur. In dieser Klausursituation kann niemals ein Erinnerungsrechtsbehelf mit einer Klage kombiniert werden, da die Erinnerungen zu einer Entscheidung durch Beschluss aufgrund eines schriftlichen Verfahrens führen, während die Klagen eine Entscheidung durch Urteil herbeiführen.

      Rein praktisch wäre es möglich, beide Rechtsbehelfe zu verfolgen (sowohl Erinnerung, als auch Klage). Wirklich komibiniert wären sie jedoch auch in der Praxis nicht, weil es zwei unterschiedliche Verfahren sind, die auch unter unterschiedlichen Aktenzeichen laufen.

      Mit den besten Grüßen nach Baden-Württemberg!

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