Folge 26 – Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung Teil 3 (Drittwiderspruchsklage, Einziehungsklage, Vollstreckungserinnerung)

Drittwiderspruchsklage:

  • § 771 ZPO
  • Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, §771, Rdn. 14 ff.

Einziehungsklage:

Vollstreckungserinnerung:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

5 Gedanken zu „Folge 26 – Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung Teil 3 (Drittwiderspruchsklage, Einziehungsklage, Vollstreckungserinnerung)“

  1. Lieber Herr Konert,

    danke für die tolle ZVR-Folge.

    Bei Minute 42:00 beschäftigen Sie sich beim PfÜB mit der „Überweisung an Zahlungs statt“ nach § 835 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO.

    Sie sagen an der Stelle, dass diese Art der Überweisung eigentlich nie sinnvoll ist bzw. werfen die Frage auf, wann das eigentlich sinnvoll sein könnte.

    Folgende Konstellation könnte ich mir dazu vorstellen: Der Drittschulder (DS) hat eine Forderung gegen den Gläubiger, zB iHv 10. Der Schuldner hat eine Forderung gegen den DS iHv ebenfalls 10. Der Gläubiger lässt sich nun die Forderung des Schuldners an Zahlungs statt überweisen, wird also Forderungsinhaber. Jetzt kann er mit der Forderung des Schuldners (als Gegenforderung) gegen die gegen ihn gerichtete Forderung des DS (Hauptforderung) gegen diesen aufrechnen.

    Kurz: Eine Konstellation, in welcher der Gläubiger mit der überwiesenen Forderung gegen den Drittschuldner aufrechnen (sich von einer eigenen Verbindlichkeit des Drittschuldners gegen ihn befreien) möchte. Im Fall der Aufrechnungmöglichkeit mag es dem Gläubiger nämlich egal sein, dass die Forderung eigentlich nicht mehr voll werthaltig bzw. der Drittschuldner nicht mehr leistungsfähig ist. Er muss sie ja nicht – auch nicht zwangsweise – beitreiben.

    Aber: Einen Vorteil bietet die Überweisung an Zahlungs statt auch in diesem Fall gegenüber der Überweisung zur Einziehung nicht. Denn auch bei der Überweisung zur Einziehung darf der Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner aufrechnen.

    Beste Grüße,
    Simon U.

    1. Vielen Dank für das Feedback und Ihren Gedankengang. Ich bin immer sehr froh, wenn sich jemand beim Hören der Folge Gedanken macht und ich finde Ihre Ausführungen in sich sehr stimmig. Ich werde in einer ruhigen Minute noch einmal darüber nachdenken, ob es irgendwie einen Fall gibt, bei dem die Überweisung an zahlungs Statt wirklich mehr Sinn macht, als die Überweisung zur Einziehung, in der Praxis ist sie mir jedenfalls noch nicht unter gekommen. Wichtig für das Examen ist es aber den Unterschied und die verschiedenen Wirkungen der gewählten Überweisungsform zu kennen.

      1. Wenn ich mich nicht hinsichtlich der jeweiligen Wirkungen irre, wäre ggfls. ein Vorteil einer Forderungsüberweisung an Zahlungs statt, dass der Gläubiger über diese nun verfügen kann, während bei der Einziehung verfügungsberechtigter Inhaber der Schuldner bleibt. Wenn es sich um eine hypothekarisch gesicherte Forderung handeln würde – die Hypothek geht gem. 412, 401 BGB mit auf den Gläubiger über -kann dieser als Inhaber der Hypothek sich nun im Grundbuch eintragen lassen bzw. den Brief aushändigen lassen (830 ZPO) und die Forderung an einen Factor verkaufen (diese ist durch die Hypothek nun ja werthaltig).

  2. Ein weiterer Fall bei dem sich eine Überweisung an Zahlungs statt lohnt dürften Fälle des § 393 BGB sein.

    A hat gegen B einen titulierten Zahlungsanspruch aus unerlaubter Handlung über 5.000 Euro. B hat gegen A einen titulierten Kaufvertragsanspruch in gleicher Höhe. Eine Aufrechnung scheidet nach § 393 BGB aus. B pfändet die Forderung des A gegen sich selbst und lässt sie sich an Zahlungs statt überweisen. Die beiden Forderungen erlischen dann wegen Konfusion. Dazu näher auch in diesem Aufsatz: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_3_905.pdf

    1. Vielen Dank für das Feedback und den verlinkten Aufsatz. Ich habe ihn gleich einmal in meinem Unterrichtsmaterial gespeichert. In diesem Fall erscheint mir tatsächlich die Überweisung an Zahlungs statt ein sinnvoller Vorgang zu sein, auch wenn das Problem in der Praxis nicht häufig auftreten dürfte.

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