Folge 31 – Rechtsmittelrecht Teil 1 (Berufung)

Die heutige Folge befasst sich mit dem Berufungsrecht der ZPO. Sie enthält Ausführungen über die Zulässigkeit, insbesondere die zu beachtenden Fristen und den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift. Hiernach werden die Begründetheitsprüfung und der Verfahrensgang dargestellt.

Update: Durch einen Kommentar bei itunes wurde ich darauf hingewiesen, dass die Berufungsklausur für Zuhörer aus Baden-Württemberg eine hohe Examensrelevanz aufweisen soll.

Begrüßung, Feedback, Aufbau der Folge:

Zulässigkeit der Berufung:

Begründetheit der Berufung und Verfahrensgang:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

2 Gedanken zu „Folge 31 – Rechtsmittelrecht Teil 1 (Berufung)“

  1. Lieber Herr Konert,

    ich habe erst kürzlich durch Zufall Ihre Podcasts gefunden. Die Podcasts bieten eine perfekte Möglichkeit, sich effektiv in die behandelten Themen einzuarbeiten und/oder diese zu wiederholen. Besonders gelungen ist die Verbindung aus wissenschaftlichem Hintergrund sowie dem Praxisbezug der Themen, so dass man sich nach dem Anhören der Podcasts beim praktischen Umgang mit den jeweiligen Vorschriften deutlich sicherer fühlt. Am besten zeigt sich das an den beiden Folgen zum Mietrecht. Während es in der juristischen Ausbildungsliteratur immer nur um mehr oder weniger konstruierte Gewährleistungsfälle geht, habe durch Ihre Podcasts erstmals einen richtigen Überblick über die Systematik des Mietrechts insgesamt bekommen, der die sichere Rechtsanwendung bei echten Praxisfällen deutlich erleichter. Besten Dank dafür! In der letzten Folge kündigen Sie an, evtl. einige strafrechtsbezogene Themen erläutern zu wollen. Es wäre toll, wenn Sie in dem gewohnten Format die Themen „Konkurrenzen“ und „Strafzumessung“ behandeln könnten. Gerade das Thema „Konkurrenzen“ wird in der Ausbildungsliteratur leider nur derart verwissenschaftlicht dargestellt, dass man meistens hinterher (noch) weniger verstanden hat, als man vorher wusste. Ähnlich ist es bei der Strafzumessung. Deswegen wäre es sehr schön, zu diesen Thema einige praktische Hinweise zu bekommen, wie damit in der gerichtlichen Praxis umgegangen wird.
    Beste Grüße
    Carsten Uelzen

  2. Sehr geehrter Herr Konert,

    Vielen Dabk für Ihren tollen Podcast! Meine mündliche Prüfung steht übernächste Woche und wie auch schon zur Vorbereitung für die schriftlichen Klausuren, höre ich Ihren Podcast durch. Dabei ist mir bei der Folge zum Rechtsmittelrecht (Berufung) aufgefallen, dass Sie sagen, dass bei einem sog. Stuhlurteil die Berufungseinlegungsfrist 5 Monate beträgt. Beträgt diese nicht insgesamt in einer solchen Konstellation dann aber 6 Monate? Ich verstehe die Norm so, dass die Frist zur Einlegung der Berufung mit Zustellung des Urteils beginnt und einen Monat beträgt. Ohne Zustellung beginnt diese Frist dann spätestens 5 Monate nach Verkündung, also 5 Monate nach der Verkündung beginnt die Frist, die dann wiederum einen Monat beträgt, das wären dann insgesamt maximal also 6 Monate nach Verkündung oder habe ich das falsch verstanden? Über eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar!

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