Folge 47 – Petitorische Widerklage; Streitgegenstandsbegriff; Arten des Vorbringens; Verdeckter Hilfsantrag

Bei der heutigen Folge handelt es sich um die erste Folge der Kategorie „Verschiedenes“. Hier werden verschiedene Themen erörtert, die mich in den vergangenen Monaten als Zuschriften erreicht haben. Besprochen werden die petitorische Widerklage, der Streitgegenstandsbegriff, die Arten des Vorbringens (Haupt- und Hilfsvorbringen, ergänzende Begründung) und der verdeckte Hilfsantrag.

Begrüßung und Zugriff auf die Shownotes:

Petitorische Widerklage:

Arten des Vorbringens; Verdeckter Hilfsantrag:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

3 Gedanken zu „Folge 47 – Petitorische Widerklage; Streitgegenstandsbegriff; Arten des Vorbringens; Verdeckter Hilfsantrag“

  1. Ein spontaner Gedanke dazu (ohne diesen zu Ende gedacht zu haben): Eine Möglichkeit, das Gericht zum Teilurteil zu zwingen: Die Anhörungsrüge analog § 321a ZPO wäre eine Möglichkeit. Analog deshalb, da die Entscheidung des Gerichts, nicht durch Teilurteil zu entscheiden keine Endentscheidung iSd. § 321a ZPO ist.

    1. Da sehe ich keine planwidrige Regelungslücke. Die Anhörungsrüge dient der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben vor Anrufung des Verfassungsgerichts den Gehörsverstoß zu beseitigen. Eine Verfassungsbeschwerde wegen eines unterlassenen Teilurteils wäre aus meiner Sicht unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft wäre, so dass es keinen Grund gibt, den Anwendungsbereich der Gehörsrüge zu erweitern.

  2. Lieber Herr Konert,

    Sie fragten während der Folge noch nach Informationen zum Stichpunkt „Verdeckter Hilfsantrag“. Ich konnte Folgendes aus meinen persönlichen Unterlagen herausfiltern. Ich habe es entweder aus dem A/G, oder aber aus den Unterlagen der Referendars-AG in Nds. herausgearbeitet.

    „Konstellation: Mehrfache Begründung desselben Antrags mit unterschiedlichem Vortrag (Bsp: 5.000€ aus Kaufvertrag, ansonsten aber auch Anspruch aus Darlehensvertrag).
    Zulässigkeit: Zwei Klagegründe, also zwei Streitgegenstände: Kläger muss diese also grds. in ein bestimmtes Rangverhältnis bringen (Bestimmtheit der Klage, § 253 II ZPO)“

    Für mich hört sich das sehr danach an, dass ein solcher sich vom „Hilfsvorbringen“ dadurch unterscheidet, dass der Streitgegenstand aufgrund des unterschiedlichen Lebenssachverhalts, auf dem der Antrag beruht, ein anderer ist und natürlich, dass auch kein „Rangverhältnis“ (wie beim Hilfsvorbringen) festgelegt wurde, was im Ergebnis ja gerade auch zur Unzulässigkeit des „Verdeckten Hilfsantrages“ führt.

    Warum es dann aber (auch in meinen Unterlagen) diesen Namen hat, erschließt sich mir ebenfalls im jetzigen Moment nicht ganz.

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