Folge 55 – Die Tätigkeit als Prüfer in den juristischen Staatsprüfungen

In der heutigen (etwas unjuristischen) Folge stelle ich meine Tätigkeit als Prüfer in den juristischen Staatsprüfungen dar. Insbesondere beschreibe ich, wie und in welchen Schritten eine Klausurkorrektur bei mir erfolgt, bis letztlich das Klausurvotum geschrieben ist.

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

7 Gedanken zu „Folge 55 – Die Tätigkeit als Prüfer in den juristischen Staatsprüfungen“

  1. Vielen Dank für Ihre Mühe und Ernsthaftigkeit Ihrer Korrektur. Bei meinem Ersten bestand bei einer Klausur das Votum aus sechs mit Bleistift geschriebenen handschriftlichen Zeilen auf der Rückseite der Klausur und die einem Zweitvotant (DirAG), der sich dem anschloss – da fühlt man sich als Kandidat nicht besonders ernstgenommen.

    Eine Nachfrage: Findet der Einigungsversuch bei jeder Notendifferenz statt? Aus dem Ersten kenne ich das so, dass bis 3 Punkte arithmetisch gemittelt wird?

    Und noch ein Wunsch: ich würde mir sehr eine Folge zu Beweislastregeln im EBV (1004 usw.) wünschen. Finde das ausgesprochen schwer.

    1. Guten Abend, das kommt auf die Prüfungsordnung an. In Sachsen-Anhalt ist der Einigungsversuch bei jeder Abweichung zwingend. Ist der Einigungsversuch erfolglos wird bei einer Differenz von bis zu 3 Punkten geteilt und ab 4 Punkten ein Stichentscheid durchgeführt. Wegen dem EBV werde ich mal schauen, ob ich diesbezüglich eine Folge zusammenkriege, bisher hatte ich die nicht auf dem Schirm.

  2. Lieber Herr Konert,

    auf diesem Wege möchte ich mich für Ihren tollen Podcast bedanken. Ich schreibe momentan 2. Examen und die erste Woche mit Zivilrecht ist vorbei. Ich muss sagen, dass wirklich alles, was geprüft wurde (zumindest prozessual) bei Ihnen besprochen worden ist. Insbesondere die einseitige Erledigungserklärung, Widerklage, Berufung (kam gleich 2x dran in Bawü), Präklusion wurden abgeprüft. Auch die Vorletzte Folge zum Maklerrecht war ein Volltreffer, denn auch dieses war Gegenstand einer Klausur.

    Ich kann allen Referendaren diesen Podcast nur wärmsten ans Herz legen. Er hat teilweise mehr gebracht als die Lektüre in Skripten oder Büchern. Gerade beim Joggen und Spazieren, kann man auch ohne schlechtes Gewissen noch viel lernen.

    Herzlichen Dank dafür!!!

    1. Vielen herzlichen Dank für das sehr freundliche Feedback. Darf ich einmal fragen, in welcher Konstellation die Präklusion geprüft wurde? Klausuren zu dem Thema sind nämlich zumindest in meinem Bestand eher selten.

      1. Im Rahmen der Berufung immer über § 531 ZPO.
        Und bei der „normalen“ Urteilsklausur wurde gerügt, dass die Widerklage nicht innerhalb der Frist des § 296 ZPO erhoben wurde (soweit ich mich richtig erinnere) hier galt es nur zu erkennen, dass es sich bei dieser nicht um ein Angriffs Bzw. Verteidigungsmittel handelt.

  3. Bei 531 ZPO kam es dann auf Abs.2 Nr 3 an, da der Berufungskläger sich auf Arglist berufen hat und dies erstmals in der Berufungsinstanz vorbrachte. Grund hierfür war ein privates Gutachten des Beklagten das in der Berufungsinstanz auch dem Berufungskläger übermittelt wurde.

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