Folge 10 – Versäumnisurteil

Ergänzungen zu Folge 9:

Was ist ein Versäumnisurteil?

Versäumnisurteilkonstellationen – Versäumnisurteil gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren:

Versäumnisurteilkonstellationen – Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten im Mahnverfahren:

Versäumnisurteilkonstellationen – Versäumnisurteil gegen den Beklagten im Termin:

Versäumnisurteilkonstellationen – Versäumnisurteil gegen den Kläger im Termin:

Einspruchsverfahren:

Besonderheiten in der Urteilsgestaltung – Tenorierung:

Besonderheiten in der Urteilsgestaltung – Tatbestand:

Besonderheiten in der Urteilsgestaltung – Entscheidungsgründe:

Besondere Fristenprobleme – Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren:

Besondere Fristenprobleme – Unwirksame Zustellung:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

12 Gedanken zu „Folge 10 – Versäumnisurteil“

  1. Ich habe grade erst mit dem Referendariat begonnen und nutze den Podcast zur Wiederholung der AG. Wirklich super strukturiert und sehr gut erklärt!

  2. Vielen Dank für die Übersicht zu den Formulierungsbeispielen im Tatbestand. Hierzu habe ich eine Frage: Müsste es nicht heißen: „Hiergegen hat der Beklagte … Einspruch eingelegt“ (vgl. auch die Formulierung in § 341 I 1 ZPO) anstatt Einspruch „erhoben“?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. So genau habe ich mir über die Formulierung „erhoben“ oder „eingelegt“ bisher ehrlich gesagt keine Gedanken gemacht (auch nicht bei der Korrektur von Klausuren). In meinen eigenen Urteil verwende ich immer die Formulierung „erhoben“, Sie begehen aber mit Sicherheit keinen Fehler, wenn Sie die gesetzliche Formulierung verwenden.

  3. Sehr geehrter Herr Konert,

    zu folgendem Problem finde ich immer widersprüchliche Aussagen: Es ist nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist VU im schriftlichen Vorverfahren ergangen. Die Klageerwiderungsfrist wurde schuldlos versäumt. Kann Wiedereinsetzung in die versäumte Klageerwiderungsfrist beantragt und gewährt werden, oder nur Einspruch gegen das VU eingelegt werden?

    Vielen Dank für Ihren Podcast!

    1. Guten Abend Frau Willer,

      zunächst einmal vielen Dank für Ihr Feedback. Hinsichtlich Ihrer Frage müssen Sie zunächst unbedingt zwei Begrifflichkeiten auseinander halten. Auch im schriftlichen Vorverfahren darf kein VU ergehen, wenn nur die Frist zur Klageerwiderung versäumt wurde. Die Rechtsfolgen des Versäumens der Klageerwiderungsfrist richten sich nach § 296 Abs. 1 ZPO, was mit dem VU nichts zu tun hat. Auch eine Wiedereinsetzung in die Klageerwiderungsfrist ist nicht möglich, da es sich nicht um eine Frist handelt, die in § 233 ZPO genannt ist. Ist die Klageerwiderungsfrist schuldlos versäumt worden, ist dies im Rahmen der Entschuldigung bei § 296 ZPO zu berücksichtigen.

      Ein VU im schriftlichen Vorverfahren ergeht nur dann, wenn der Beklagte die Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt. Dies sind unterschiedliche Fristen, die nicht verwechselt werden sollten. Bei einem schuldlosen Versäumen der Frist zur Verteidigungsanzeige ist Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich möglich, da es sich um eine Notfrist handelt. Ein solcher Antrag ist jedoch nur bis zur Zustellung des VU sinnvoll, da hiernach das VU ergangen ist und durch die Wiedereinsetzung seine Wirksamkeit nicht verliert und nur mit dem Einspruch angefochten werden kann (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 276, Rdn. 10a).

  4. Vielen Dank für Ihre Antwort und die Zöller-Fundstelle! Ich meinte natürlich die Verteidigungsanzeige, ich war etwas durcheinander, was mir sehr peinlich ist. Ein großes Dankeschön Ihnen.

    1. Das Versehen muss Ihnen nicht peinlich sein, ich habe in der Praxis tatsächlich Anträge bekommen, ein VU zu erlassen, weil ja die Klageerwiderungsfrist abgelaufen sei (obwohl ich einen frühen ersten Termin und nicht das schriftliche Vorverfahren gewählt hatte). Deswegen lege ich immer viel Wert auf den Unterschied.

  5. Lieber Herr Konert,

    gewissermaßen gehört meine Frage hierher, da sie sich oft im Zusammenhang mit dem VU stellen wird. Gehört ein Antrag auf Wiedereinsetzung iRd Tatbestandes in die Prozessgeschichte oder (obwohl Prozessantrag) auch mit in die Sachanträge rein?
    Viele Grüße Doris

    1. Guten Abend,

      der Wiedereinsetzungsantrag sollte – zusammen mit der VU Problematik – in der Prozessgeschichte vor den Anträgen erörtert werden. Der Antrag selbst wird jedoch nicht hervorgehoben, da es sich nicht um einen Sachantrag handelt.

      Hier ein Beispiel:

      Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom …, bei Gericht eingegangen am … Einspruch erhoben und zugleich hilfsweise die Weidereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Insofern behauptet der Kläger, dass die Fristversäumnis darauf zurückzuführen sei… (hier dann Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages).

      Der Kläger beantragt nunmehr,

      das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (das müssen Sie hier dann einrücken, in der Kommentarfunktion ist das leider nicht möglich).

  6. Super, vielen herzlichen Dank! Also kann man die Aussage, dass nur „echte Sachanträge“ eingerückt werden wohl ernst nehmen 🙂
    Viele Grüße und danke für den tollen Content und dass Sie die Fragen Ihrer Zuhörer immer beantworten. Ich wüsste nicht was ich ohne das Podcast in diesen Zeiten machen sollte!
    Doris

    1. Tatsächlich ist das mit dem Einrücken sehr ernst zu nehmen, es ist nämlich einer der häufigsten Fehler, die ich im Tatbestand finde, von daher ist die Nachfrage in jedem Fall gut, ehe es irgendwie schief läuft ;).

      Vielen Dank auch nochmal für das sehr liebe feedback. Ich konnte, als ich das ganze Projekt gestartet habe, natürlich nicht vorherhersehen, dass sich die Weltlage so entwickelt, wie es geschehen ist, ich freue mich aber um so mehr, dass Ihnen der Podcast hilft, durch die aktuelle Zeit zu kommen.

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