Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)
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6 Gedanken zu „Folge 17 – Nebenintervention und Streitverkündung“
Hallo Herr Konert,
ich habe noch nicht verstanden woraus sich der Anwaltszwang für den Nebenintervenienten ergibt. § 78 ZPO spricht schließlich nur von „den Parteien“, zu denen ein Nebenintervenient ja gerade nicht zählt.
Das ist eine sehr interessante Frage. Im Ergebnis ist es so, dass die Rechtsprechung den Anwaltszwang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1990, IX ZB 78/90). Begründet wird dies mit einem Verweis auf die Entscheidung BGHZ 92, 251 (254). Der Verweis hinkt aus meiner Sicht, da in der dortigen Entscheidung der Anwaltszwang für die Streitverkündung und nicht für den Beitritt als Nebenintervenient erörtert wird (dass die Streitverkündung dem Anwaltszwang unterliegt ist vollkommen klar, da sie ja von einer Partei des Rechtsstreits ausgeht). Wenn ich zwischen den Zeilen richtig lese, leitet der BGH den Anwaltszwang aus § 70 Abs. 2 ZPO her, der die Geltung der Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anordnet. Ich persönlich würde die Herleitung über § 69 ZPO begründen, da der Nebenintervenient Streitgenosse der Hauptpartei wird und damit „quasi“ eine Parteirolle übernimmt. Wie gesagt, dogmatisch eine sehr interessante Frage, für die Praxis sollten Sie jedoch vom Anwaltszwang ausgehen, da dies wohl allgemeine – wenn auch anscheinend etwas unreflektierte – Meinung ist.
Guten Abend Herr Konert,
ich hätte eine Frage zur Streitverkündung und zwar für den Fall, dass der Streitverkündete gem. § 74 II ZPO nicht beigetreten ist. Ich habe es so verstanden, dass er dann auch nicht im Rubrum als Streithelfer aufgenommen wird und auch im Tatbestand nicht erwähnt wird, die Interventionswirkung aber nach § 74 III ZPO dennoch gilt.
Rein praktisch frage ich mich, wie im Nachprozess dann die Interventionswirkung „nachgewiesen“ wird, wenn die Streitverkündung im Vorprozess ja überhaupt nicht erwähnt wurde?
Vielen Dank und noch einen schönen Abend!
Christina
Guten Abend, das ist in der Praxis sehr einfach. Die Partei, die sich im Nachprozess auf die Interventionswirkung berufen will, wird die Streitverkündung vortragen und die Beiziehung der entsprechenden Akte beantragen. Nach Beiziehung der Akte kann dann das Gericht prüfen, ob eine Interventionswirkung gegeben ist.
Ich habe gerade eine Fall vor mir, indem die einem Dritter der Streit verkündet wird vom Kläger, dieser dann durch RA mitteilen lässt, dass er beitritt und sich aber dem Beklagten vollumfänglich anschließt.
Und an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt.
Ist es ein Problem, dass der Streithelfer an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt?
Er müsste durch seinen Schriftsatz eine Erklärung iSd § 74 Abs. 2 abgegeben haben und ist dann im Rubrum aufzuführen, stimmt das?
ich kenne natürlich die Erklärung im Wortlaut nicht, aber wenn ein wirksamer Beitritt vorliegt, ist der Streithelfer auf der Seite, auf der er beitritt, im Rubrum aufzuführen. Die Tatsache, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hindert die Entscheidung nicht (er ist ja nicht Partei des Rechtsstreits).
Hallo Herr Konert,
ich habe noch nicht verstanden woraus sich der Anwaltszwang für den Nebenintervenienten ergibt. § 78 ZPO spricht schließlich nur von „den Parteien“, zu denen ein Nebenintervenient ja gerade nicht zählt.
Liebe Grüße
Das ist eine sehr interessante Frage. Im Ergebnis ist es so, dass die Rechtsprechung den Anwaltszwang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1990, IX ZB 78/90). Begründet wird dies mit einem Verweis auf die Entscheidung BGHZ 92, 251 (254). Der Verweis hinkt aus meiner Sicht, da in der dortigen Entscheidung der Anwaltszwang für die Streitverkündung und nicht für den Beitritt als Nebenintervenient erörtert wird (dass die Streitverkündung dem Anwaltszwang unterliegt ist vollkommen klar, da sie ja von einer Partei des Rechtsstreits ausgeht). Wenn ich zwischen den Zeilen richtig lese, leitet der BGH den Anwaltszwang aus § 70 Abs. 2 ZPO her, der die Geltung der Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anordnet. Ich persönlich würde die Herleitung über § 69 ZPO begründen, da der Nebenintervenient Streitgenosse der Hauptpartei wird und damit „quasi“ eine Parteirolle übernimmt. Wie gesagt, dogmatisch eine sehr interessante Frage, für die Praxis sollten Sie jedoch vom Anwaltszwang ausgehen, da dies wohl allgemeine – wenn auch anscheinend etwas unreflektierte – Meinung ist.
Guten Abend Herr Konert,
ich hätte eine Frage zur Streitverkündung und zwar für den Fall, dass der Streitverkündete gem. § 74 II ZPO nicht beigetreten ist. Ich habe es so verstanden, dass er dann auch nicht im Rubrum als Streithelfer aufgenommen wird und auch im Tatbestand nicht erwähnt wird, die Interventionswirkung aber nach § 74 III ZPO dennoch gilt.
Rein praktisch frage ich mich, wie im Nachprozess dann die Interventionswirkung „nachgewiesen“ wird, wenn die Streitverkündung im Vorprozess ja überhaupt nicht erwähnt wurde?
Vielen Dank und noch einen schönen Abend!
Christina
Guten Abend, das ist in der Praxis sehr einfach. Die Partei, die sich im Nachprozess auf die Interventionswirkung berufen will, wird die Streitverkündung vortragen und die Beiziehung der entsprechenden Akte beantragen. Nach Beiziehung der Akte kann dann das Gericht prüfen, ob eine Interventionswirkung gegeben ist.
Guten Tag,
Ich habe gerade eine Fall vor mir, indem die einem Dritter der Streit verkündet wird vom Kläger, dieser dann durch RA mitteilen lässt, dass er beitritt und sich aber dem Beklagten vollumfänglich anschließt.
Und an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt.
Ist es ein Problem, dass der Streithelfer an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt?
Er müsste durch seinen Schriftsatz eine Erklärung iSd § 74 Abs. 2 abgegeben haben und ist dann im Rubrum aufzuführen, stimmt das?
Vielen Dank!
Guten Tag,
ich kenne natürlich die Erklärung im Wortlaut nicht, aber wenn ein wirksamer Beitritt vorliegt, ist der Streithelfer auf der Seite, auf der er beitritt, im Rubrum aufzuführen. Die Tatsache, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hindert die Entscheidung nicht (er ist ja nicht Partei des Rechtsstreits).