Folge 19 – Klageänderung und Parteiänderung

Klageänderung:

Parteiänderung:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

4 Gedanken zu „Folge 19 – Klageänderung und Parteiänderung“

  1. Lieber Herr Konzert,

    gibt es auch hier wieder wichtige Entscheidungen (etwa zur Sachdienlichkeit oder dem zweigliedrigen Streitgegenstand), die Sie in den Show-Notes verlinken könnten?
    Und ein Hinweis: der Zöller ist nur bei Ihnen in Sachsen-Anhalt zugelassen, sonst nur Thomas/Putzo…

    Viele Grüße aus Bremen!

  2. Sehr geehrter Herr Konert,

    vielen Dank für Ihren Podcast! Ich habe noch eine Frage zu dem Fall einer unzulässigen Klageänderung. Wenn diese nur einen Teil des Streitgegenstandes betrifft, dann werde ich ja am Anfang der Entscheidungsgründe die Änderung als unzulässig abweisen.
    Nehme ich das mit in den Tenor auf oder erfolgt die Entscheidung über die Änderung nur in den Entscheidungsgründen? Und hat eine unzulässige Klageänderung Auswirkungen auf die Kosten?

    Vielen Dank schon im Voraus

    1. Einen wunderschönen guten Abend wünsche ich. Bei Klageeänderung muss ich immer nachschlagen (das ist ein Thema, was ich nie in den Kopf kriege). Ich werde mich am Wochenende vertieft dazu melden.

    2. Die geänderte „neue“ Klage ist als unzulässig abzuweisen (Prozessurteil mit so einem Tenor). Der ursprüngliche Anspruch bleibt aufgrund der unzulässigen Klageänderung rechtshängig (bei zulässiger Klageänderung entfällt nach hM die Rechtshängigkeit des alten Antrags ipso iure; Ausnahme nach hM bei der quantitativen Beschränkung bei § 264 Nr. 2 ZPO) und es ist deshalb hierüber streitig zu entscheiden, falls der Kläger bei seinem ursprünglichen Antrag bleibt (ggf. könnte auch eine Klagerücknahme oder eine Erledigung der Hauptsache insoweit erfolgt sein). Stellt der Kläger hinsichtlich des alten Antrags in der Hauptverhandlung keinen Antrag, müsste ein Versäumnisurteil erlassen werden (§§ 330, 333 ZPO).

      ME würden sich, weil auch die unzulässige Klageänderung in deinem Fall eine nachträgliche Klagehäufung darstellen würde, die Kosten erhöhen, außer es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.