Folge 29 – Aufrechnung im Prozess und Feststellungsklage

Die heutige Folge beschäftigt sich mit der Prozessaufrechnung und der Feststellungsklage. Beides sind praxiserelevante Themen, die auch in Examensklausuren vorkommen können.

Allgemeines zur Prozessaufrechnung:

Prozessuale Besonderheiten der Prozessaufrechnung, Darstellung und Prüfungsreihenfolge im Urteil:

Haupt- und Hilfsaufrechnung:

Feststellungsklage:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

5 Gedanken zu „Folge 29 – Aufrechnung im Prozess und Feststellungsklage“

  1. Gemäß § 45 III GKG erhöht sich bei einer Hilfsaufrechnung ja der Streitwert um den Wert der Gegenforderung. Wie ist es denn, wenn eine Klage mit dem Streitwert iHv 4.000 Euro am Amtsgericht erhoben wird und im Laufe des Prozesses eine Hilfsaufrechnung iHv 1.500 Euro geltend gemacht wird? Bleibt dann die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehen, auch wenn über die Hilfsaufrechnung entschieden wird, oder wird dann an das Landgericht verwiesen?

    1. Sie müssen hier das beachten, was ich auch in der Folge zum Streitwert gesagt hatte. Hier ist zwischen Zuständigkeitsstreitwert (der die sachliche Zuständigkeit der Gerichte betrifft) und dem Gebührenstreitwert (nachdem sich die Gerichtsgebühren berechnen) zu unterscheiden. § 45 Abs. 3 GKG gilt nur für den Gebührenstreitwert. Für den Zuständigkeitsstreitwert gilt § 5 2. Hs ZPO, wonach für die Zuständigkeit keine Werteraddition stattfindet (vgl. Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 5, Rdn. 9), so dass die Zuständigkeit der Amtsgerichte bestehen bleiben dürfte.

  2. Lieber Herr Konert,

    die Ansicht in Anders/Gehle bzgl des Zeitpunkts für das Erledigungsereignis entspricht der Rspr. des BGH. In BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 hat der BGH sich entgegen der bis dahin geltenden hM entschieden und als Zeitpunkt die für die Erledigung die Aufrechnungserklärung angenommen. Ist dem Schuldner die Forderung vorher bekannt, ist dies auch eine billige Entscheidung, denn dann hat er den Rechtsstreit veranlasst und hat deshalb nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen. Hat der Schuldner die Forderung aber überhaupt nicht gekannt, der Gläubiger aber schon, dann hat der Gläubiger den Rechtsstreit eigentlich unnötig veranlasst und hätte nach dem Veranlasserprinzip des § 91 ZPO die Kosten zu tragen – dies ist aufgrund der Rspr. aber wohl ausgeschlossen. Zu diesen rechtspolitischen Unbilligkeit führt Fervers, Prozessuale Kostenverteilung und materielles Recht, in: Christandl (u.a.), Intra- und Interdisziplinarität im Zivilrecht, S. 89 ff. noch weitere Probleme der §§ 91 ff. ZPO an.

    Viele Grüße aus Bremen

    1. Guten Abend und schöne Grüße in meine alte Heimat (ich habe in Ganderkesee Abitur gemacht). Vielen Dank für den Hinweis, ich werde ihn die Tage inhaltlich näher ansehen und schauen, inwiefern meine Aufnahme dem widerspricht und gegebenenfalls Ergänzungen anbringen!

Schreibe einen Kommentar zu Christian Konert Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.