Folge 42 – Der Streitwert

Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem Streitwert und soll dafür sensibilisieren, dass der Begriff „Streitwert“ in vielfacher Hinsicht mehrdeutig ist. Es ist möglich, mit diesem Begriff vier verschiedene Streitwerte zu beschreiben, die alle eine unterschiedliche Höhe haben können. Diese Folge stellt die einzelnen Streitwerte, ihre Bedeutung und die Besonderheiten ihrer Berechnung dar.

Korrekturen:

Folgende Korrekturen zum gesprochenen Inhalt der Folge muss ich vornehmen:

  • Bei 57:25 muss es richtigerweise heißen: Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit.
  • Bei 59:47 muss es richtigerweise heißen: Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Begrüßung, Feedback und Aktuelles:

Zuständigkeitsstreitwert:

Rechtsmittelstreitwert:

Gebührenstreitwert:

Gegenstandswert:

Zeitpunkt der Wertberechnung:

Mehrere Ansprüche und Unterschiede der einzelnen Streitwerte:

Verabschiedung und Ausblick:

Themenvorschläge (auch sehr kurze Fragen) für die nächste Sendung sind unter konert@ag-zivilrecht.de oder über die Kommentarfunktion herzlich gerne willkommen!

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

15 Gedanken zu „Folge 42 – Der Streitwert“

  1. Hallo!

    In Folge 42 muss es bei #59:47 sowie einige Sekunden später heißen: „… auf 6.000 Euro festgesetzt“, oder? Vielen Dank für den klasse Podcast!

    Viele Grüße,
    Matthias

    1. Vielen Dank für den Hinweis! Es muss richtigerweise an der Stelle heißen, dass der Gebührenstreitwert auf 6.000,00 € festgesetzt wurde. Beim Reinhören ist mir dann noch ein Fehler aufgefallen: bei 57:25 muss es heißen: Der Beklagte rügte die sachliche Zuständigkeit.

  2. Lieber Herr Konert,

    ich fänd es toll, wenn Sie in der kommenden Folge „Verschiedenes“ nochmal zu folgenden Punkten Hinweise geben:

    -Materielle Rechtskraft und präjudizielle Wirkung (Unterschiede, wann und in welchem zeitlichen und sachlichen Umfang greift letztere ein,wenn sich die Parteien im Folgeprozess ändern)

    -die quantitative Klageänderung im Falle der Reduzierung des Antrags und das Zusammenspiel von §§ 264 Nr. 2, 269 I ZPO (Einwilligung trotz Privilegierter Klageänderung- wie sieht es mit Teilsäumnis aus und welche Folgen sind bei unwirksamer Prozesshandlung zu beachten)

    Danke für Ihr tolles Podcast! Sie sind eine große Hilfe für alle Referendare in der Republik!

    Tine

      1. Super, vielen Dank! Zur Ihrer Folge habe ich nun doch nochmal eine kleine Rückfrage hinsichtlich der Berechnung auch von außergerichtlich angefallenen Kosten.
        Wie würde der Anwalt die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit berechnen, wenn es sich um denselben Gegenstand handelt (bei einem anderen würde man § 13 RVG heranziehen?)
        Oft wird ja vorgerichtlich vorgegangen, etwa um § 93 ZPO zu vermeiden? Wenn der Gebührenstreitwert erst am Ende der mdl Verhandlung festgesetzt wird, aber die Geschäftsgebühr als materieller Schadensersatz miteingeklagt werden soll, wie gehe ich dann vor?
        Liebe Grüße
        Tine

        1. Guten Abend! Das ist eine interessante Frage, ich habe eine Vermutung, muss mich da aber nochmal in einem RVG Kommentar belesen, den ich leider nicht zu Hause habe. Ich melde mich die Tage, wenn ich die Problematik nachgeschlagen habe.

          1. Wie versprochen nun die Antwort und sie ist so ähnlich, wie ich sie mir gedacht habe: Die Kommentare, die ich gelesen hatten, sagen insofern aus, dass die Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 RVG nicht hinsichtlich des vorgerichtlichen Verfahrens bindet und der Rechtsanwalt insofern auch nicht an die Wertfestsetzung gebunden ist. Er hat bei der Abrechnung aber die Regelung des § 23 RVG zu beachten. Dort ist insbesondere geregelt, dass die gerichtlichen Wertvorschriften auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Der Rechtsanwalt ist somit nicht förmlich an die gerichtliche Wertfestsetzung im vorgerichtlichen Bereich gebunden, wird sich nach der genannten Norm aber regelmäßig doch „irgendwie“ an sie halten müssen.

            Wie wird dies in der Praxis überprüft? Die erste Variante ist: Der Rechtsanwalt betreibt gegen seinen Mandanten die Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG. Die zweite – und praktisch bedeutsamere Variante – ist, dass der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten Gebührenklage erhebt und das Gericht dann im Rahmen des Rechtsstreits zu prüfen hat, nach welchem Gegenstandswert sich die Gebühren berechnen. Gleiches gilt auch, wenn der Gegner des Mandanten in Anspruch genommen wird (beispielsweise aus Verzug).

  3. Danke für den gelungenen Podcast! Schade, dass ich erst kürzlich darauf gestoßen bin.

    Wann ist denn etwa mit den ersten Folgen im Bereich Strafrecht zu rechnen?

    Kleine Anregung: Evtl. lassen sich die späteren Gedankengänge zu früheren Themen besser in einer gesonderen Folge xx a aufgreifen, dass man sie direkt im Anschluss zur passenden Folge aufrufen kann, ohne dass man alle themenfremden Folgen hören muss.

    1. Vielen Dank für das Feedback. Ich kann über Strafrecht noch keine Aussage treffen, weil ich gerade durch meinen Wechsel ans LJPA viel zu tun habe und deswegen nicht dazu komme, einen komplett neuen Podcast zu konzipieren, aber ich hoffe, dass es spätestens zum Jahresanfang soweit sein wird.

      Hinsichtlich Ihres Vorschlages müsste ich mich belesen, ob das technisch möglich ist. Ich könnte selbstverständlich eine eigene Folge aufnehmen und einstellen. Das Problem ist, dass diese nicht direkt hinter der korrigierten Folge erscheinen würde, da die Podcastverzeichnisse nur die Blogeinträge in der Reihenfolge ihrer Erstellung wiedergeben. Aber ich werde mal schauen, was dort zu machen ist.

  4. Sehr geehrter Herr Konert,

    was würden Sie als zweckmäßiges Vorgehen aus Sicht eines Beklagten empfehlen, wenn die Klageforderung teilweise begründet ist und Anlass zur Klage gegeben wurde, sodass § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt? Ein Teilversäuminisurteil bringt kein Vorteil. Ein Teilanerkenntnis ebenso. Ich würde den Kläger insoweit klaglos stellen und eine Kostenzusage in entsprechender Höhe abgeben. Im Kaiser-Skript wird dies als möglicher aber nicht zweckmäßigster Weg genannt, weil sich zwar die Terminsgebühr reduzieren würde, aber keine Verhandlungsmasse mehr bestehe. Stattdessen wird empfohlen volle Klageabweisung zu beantragen aber den Sachverhalt unstreitig zu stellen, da sich dann die Terminsgebühren reduzieren würden und zugleich noch Verhandlungsmasse bestehe (da voller Klageabweisungsantrag), sodass immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines Prozessvergleichs bliebe.
    Meines Erachtens nach reduziert sich aber die Terminsgebühr nicht, oder?

    MfG
    Marie Willier

    1. Das ist eine Frage, die ich aus dem Stand nicht beantworten kann, da ich mich hierzu vertieft in das anwaltliche Gebührenrecht einlesen müsste, um herauszufinden, inwiefern sich das jeweilige Verhalten auf die Terminsgebühr auswirken würde (womit ich praktisch keine Erfahrung habe, da dies – wie Sie auch der Folge entnehmen können – für meine Streitwertfestsetzung unerheblich ist). Hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist es tatsächlich so, dass sich die Gerichtsgebühren weder durch ein Teil VU noch durch ein Teil AU verringern würden. Auch eine teilweise Erledigungserklärung würde die Gerichtsgebühren letztlich nicht vermindern (so über den Rest der Forderung eine streitige Entscheidung ergehen würde). Für die kostengünstigste Variante ist es daher aus meiner Sicht entscheidend, wie sich das jeweilige Verhalten auf die anwaltliche Terminsgebühr auswirken würde. Hinsichtlich des Verhandlungsmaterials für den Prozessvergleich muss man aus meiner Sicht aber auf jeden Fall berücksichtigen, dass der Prozessvergleich ebenfalls mit Kosten verbunden ist. Zwar reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf eine 1,0 Gebühr. Allerdings fällt für beide Anwälte auch eine Vergleichsgebühr an. Ich werde hinsichtlich der Terminsgebühr hierauf zurückkommen.

  5. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! In der Tat, beim Prozessvergleich sind die hohen Anwaltsgebühren u berücksichtigen. Eine teilweise Klaglosstellung hat aber keinerlei Nachteile und ggf. sogar eine Reduzierung der Terminsgebühren zur Folge, oder übersehe ich etwas?

    1. Man wird das zweckmäßige Vorbringen immer erst im konkreten Fall erkennen können. Aber grundsätzlich sehe ich es so, dass die teilweise Klaglosstellung keine Reduzierung der Gerichtsgebühren zur Folge hat, aber möglicherweise zu einer geringeren Terminsgebühr führt (was ich noch zu prüfen hätte).

  6. In einem Beitrag von Walter Zimmermann habe ich (ohne Normbezug) nun gelesen, dass sich die Termingebühr in keinem der Fälle reduziere.
    Eigentlich handelt es sich ja um eine häufige Klausurkonstellation, die ja auch – außer bei Besonderheiten im konkreten Fall – grundsätzlich gleich zu lösen sein müsste, da die Erwägungen ja per se gelten. Umso mehr verwundert es mich, dass ich zur Zweckmäßigkeit dieser Klausurkonstellation nichts Überzeugendes finde leider.

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