Folge 12 – Erledigung der Hauptsache

Prozessuale Vorgehensweise:

Darstellung im Tatbestand:

Bedeutung für den Streitwert:

Vielfach werdet Ihr wahrscheinlich bei Euren Ausbildern eine gestaffelte Streitwertfestsetzung (Streitwert bis zum xx.xx.xxxx: 30.000,00, hiernach 14.000,00 €) gelernt haben. Diese gestaffelte Streitwertfestsetzung wird von einigen Gerichten und einschlägigen Kommentaren für unzulässig erachtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17; LG Stendal, Beschluss vom 14.12.2018, Az.: 25 T 116/18). Gerade in Klausuren dürfte es die Arbeit sehr vereinfachen, sich auf diese Rechtsprechung zu beziehen. Bitte auch die Ausführungen hierzu in Folge 13 beachten.

Weitergehende Lektüre zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Teilerledigungserklärung:

  • Wagner, JA 2019, 217

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

19 Gedanken zu „Folge 12 – Erledigung der Hauptsache“

  1. Hallo Herr Konert,

    Ihre Podcasts sind wirklich super – gerade in Corona-Zeiten ein gute Ergänzung, wo ja Kaiserseminare usw. ausfallen. Vielen Dank, ich bin gespannt auf die nächsten Folgen!
    Eine Ergänzung zur Folge 12 – Erledigung der Hauptsache: Rechtsbehelfsbelehrung ist doch nach §§ 78 I 1, 232 S. 2 ZPO vor LG und OLG fakultativ, oder? Sie sprechen ja, meine ich, von einer Pflicht. Vielleicht habe ich Sie aber auch falsch verstanden.

    Beste Grüße
    Christoph Schäfer

    1. Hallo Herr Schäfer, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen haben Sie zunächst einmal recht, dass in Verfahren mit Anwaltszwang grundsätzlich nach § 232 Satz 2 ZPO (mit Ausnahme der dort explizit bezeichneten Rechtsmittel, Einspruch, Widerspruch, etc) nicht belehrt werden muss. In meiner Kammer haben wir jedoch – weil wir die Vorschrift so verstanden haben – auch im Anwaltsprozess über Rechtsmittel belehrt, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen (beispielsweise die Streitwertbeschwerde kann jede Partei selber erheben). Ich habe gerade noch einmal in die Kommentierung geschaut und finde allerdings dort keine Kommentarstelle, die die von uns praktizierte Ansicht stützt, so dass es aus meiner Sicht jedenfalls vertretbar wäre, auch über Rechtsmittel, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen, in einem Anwaltsprozess nicht zu belehren. Generell handhabe ich es jedoch so, dass ich als Einzelrichter auch im Anwaltsprozess Rechtsmittelbelehrungen anbringe, weil ich dies bürgerfreundlicher Empfinde und die Belehrung nicht wirklich Mehrarbeit macht.

  2. Sehr geerhter Herr Konert,

    noch einmal besten Dank für Ihre virtuelle Begleitung meiner Examensvorbereitungszeit, die am nächsten Montag mit dem Augustdurchgang (vorläufig) endet. Sie waren mir ein große Hilfe, und das nicht nur inhaltlich, sondern auch motivational, besonders durch Ihren unaufgeregten, mutmachenden und Dinge vereinfachenden Stil.

    Bitte erlauben Sie mir noch eine Frage zu Ihrer/der Entscheidung des KG zur einheitlichen Streitwertfestsetzung (statt der gestaffelten). Beispielsfall einseitige Erledigungerklärung – nach den Lehrbüchern ist nach einer Erledigungserklärung der Gebührenstreitwert ja bekanntlich das Interesse der Parteien an der Entscheidung, also die Prozesskosten. Dies hat, wenn ich Sie richtig verstanden habe, jedoch keinen Einfluss auf die Gebührenstreitwertfestsetzung durch nachträglichen Beschluss gem. §63 II GKG, der zeitlich auf die Anhängigkeit der Klage abstellt, § 40 GKG.

    Hieße das, dass man für die vorläufige Vollstreckbarkeit im Tenor bei der Berechnung für die Frage, ob 708, 711 oder 709 ZPO anzuwenden sind, weiterhin die erhöhten 3,0 Gerichtsgebühren und dann für die jeweiligen außergerichtlichen Kosten den reduzierten Streitwert nach dem reduzierten Interesse ansetzt – sprich: die Prozesskosten – die im gesonderten Verfahren nach § 33 I, 32 II RVG ja so in jedem Fall niedriger festzusetzen wären? Oder richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit dann insgesamt trotz des höheren Streitwertbeschlusses nach den niedrigeren Prozesskosten? Oder müsste man dann auch einen gesonderten Beschluss zu den Rechtsanwaltskosten erlassen? Letzteres wirkt irgendwie nicht so, als würden Examenskorriegierende das erwarten. Aber ließe man das außer Acht, könnten die Parteien ja außergerichtliche Kosten aus dem Urteil vollstrecken, die Ihnen infolge der Reduzierung nicht zustehen, sehenden Auges. Oder übersehe ich da etwas?

    Ich merke, das war jetzt etwas kompliziert formuliert. tl;dr: Vorläufige Vollstreckbarkeit nach ursprünglichem Streitwert, nach verbleibendem Interesse (Prozesskosten) oder gemischt?

    Besten Dank und herzliche Grüße aus Hamburg!

  3. Guten Abend nach Hamburg,

    zunächst zu Ihrer Frage: Im Ansatz zutreffend gehen Sie davon aus, dass der Streitwert für die einseitige Erledigungserklärung die angefallen Prozesskosten sind (weil nur darum geht es dem Kläger bei dem Streit noch). Nach der Rechtsprechung des KG (sowie OLG München, als auch LG Stendal), hat dies jedoch keinen Einfluss auf den Gebührenstreitwert, so dass dieser auf den Wert der Klage bei Anhängigkeit (oder bei einer Erweiterung auf den erweiterten Wert) festzusetzen ist. Von diesem Streitwert ausgehend, müssten Sie dann auch die Gerichtsgebühren berechnen.

    Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten würde ich – wenn es da tatsächlich einen Unterschied gibt – mit dem teilweise geringeren Streitwert rechnen. Das kann – gerade im Fall der einseitigen Erledigungserklärung – dazu führen, dass der Wert für die Anwaltsgebühren für die Verfahrensgebühr identisch mit dem Gebührenstreitwert ist und nur die Terminsgebühr nach dem niedrigeren Wert zu berechnen ist. Da Sie die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach den voraussichtlich zu vollstreckenden Kosten zu bestimmen haben, müssen Sie meiner Meinung nach auch ein eventuell nach § 33 RVG anders zu bemessenden Wert berücksichtigen (das ist aber nun meine Gefühlsentscheidung, ich werde mal schauen, ob ich dazu die Tage noch etwas finde). Einen gesonderten Beschluss zu den Rechtsanwaltskosten nach § 33 RVG dürfen Sie nicht erlassen, weil ein solcher Beschluss (anders als der Beschluss über den Gebührenstreitwert) nur auf Antrag ergeht.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt jedoch nicht, welche außergerichtlichen Kosten die Parteien tatsächlich vollstrecken können. Dies wird erst durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft und tenoriert. Im Idealfall würde der Rechtspfleger bei einem Kostenfestsetzungsantrag darauf hinweisen, dass er ohne Beschluss nach § 33 RVG vorliegend nicht festsetzen kann, woraufhin ein solcher Antrag gestellt werden würde. Davon zu unterscheiden ist – wie gesagt – die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, bei der das Gericht schaut, was voraussichtlich perspektivisch zu vollstrecken ist. Wenn das Gericht hierbei davon ausgeht, dass 3.000,00 € an außergerichtlichen Kosten anfallen, heißt das jedoch noch nicht, dass dies auch im Kostenfestsetzungsverfahren auch so festgesetzt wird.

    Ich kann Sie aber insofern beruhigen, als dass ich nicht glaube, dass irgendein Korrektor oder irgendeine Klausur so akribisch bei dem Thema vorläufige Vollstreckbarkeit hinsehen werden. Sollte dies doch tatsächlich einmal problematisch werden (das wäre es ja nur, wenn die differenzierte Berechnung zu einer Anwendung von § 708 anstatt § 709 ZPO führen würde), würde ich in einer Fußnote auf die Rechtsprechung des KG verweisen und mitteilen, dass die Terminsgebühr nach dem geringeren Wert bestimmt wurde.

    Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Berechnung der Gebühren habe ich im Büro einen Aufsatz liegen, den werde ich hier Morgen noch nachtragen.

    Ansonsten bedanke ich mich recht herzlich für Ihr sehr freundliches Feedback und wünsche Ihnen für das anstehende Examen gutes Gelingen und viel Erfolg!

  4. Vielen Dank für die ausführliche Antwort und die Wünsche! Das hat es mir jetzt klar gemacht. Bei meinem Gedankengang hat es demnach wohl deswegen gehakt, weil ich nicht den Hinweis des Rechtspflegers (im Idealfall) mit einbezogen hatte bzw. nicht von einer nur prognostischen Entscheidung des Gerichts bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausgegangen bin. Sie haben aber auch dahingehend Recht, dass ich wohl zu tief in das Problem eingestiegen bin; dass ein Fall drankommen wird, der nur aufgrund dieses Unterschiedes eine Differenzierung über die Grenze zwischen 708 und 709 erforderlich macht, ist höchst unwahrscheinlich.

  5. Sehr geehrter Herr Konert,

    auch ich möchte mich bei Ihnen zunächst für Ihren Podcast und die gute Lernunterstützung bedanken. Leider bin ich erst ziemlich spät auf diesen gestoßen, konnte mit diesem aber während der finalen Wiederholung vor den Klausuren altes Wissen neu auffrischen. Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Nun hat sich mir hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung eine Frage gestellt, deren Antwort ich nirgends ausfindig machen konnte und ich hoffe, dass Sie mir weiter helfen können: Wie wird bei der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung das streitige Parteivorbringen im Tatbestand dargestellt? Konkret frage ich mich, ob der streitige Vortrag hinsichtlich des erledigten Teils im Perfekt dargestellt werden müsste:
    – unstreitiges
    – streigtiges Klägervorbringen zum rechtshängigen Teil (im Imperfelt)
    – streigtiges Klägervorbringen zum erledigten Teil (dieses dann im Perfekt?)
    – PG I zum erledigten Teil
    – Anträge zum rechtshängigen Teil
    – streigtiges Beklagtekvorbringen zum rechtshängigen Teil ( im Imperfekt)
    Und dann streitiger Beklagtenvortrag zum erledigten Teil (im Perfekt?)

    Wäre der Aufbau in dieser Form richtig? Teilweise habe ich, z.B. bei Kaiser, gesehen, dass dort scheinbar das streitige Vorbringen einheitlich dargestellt wird – oder ist dies die praxisnähere Art?

    Vielen Dank für Ihre Mühe und liebe Grüße aus Düsseldorf!

  6. Sehr geehrter Herr Konert,

    muss nachdem der Rechtsstreit (teilweise) einseitig erledigt erklärt wurde auch nun ein neuer Antrag auf Festellung gestellt werden oder liest man dies schlicht aus der Erledigungserklärung im Wege der Auslegung heraus? Wenn dies der Fall ist: Wie soll man dann im Tatbestand verfahren, wenn dies so ist, weil man ja eigentlich die Anträge wörtlich abschreibt. Oder soll dies das sinngemäß in Ihren Beispielen darstellen? Das wäre doch aber eigentlich dann erst in den Entscheidungsgründen als Auslegung des Antrags zu beantworten oder nicht?

    1. Es ist in der Praxis (und auch in Klausuren) oftmals so, dass nach der einseitigen Erledigungserklärung der Feststellungsantrag nicht ausdrücklich gestellt wird, sondern man den Antrag dann entsprechend umdeutet. Dementsprechend gibt es keinen Antrag, den man wörtlich abschreiben könnte (es kann natürlich auch genau so gut sein, dass der Antrag angepasst wurde, dann kann man ihn natürlich abschreiben). Findet eine ausdrückliche Antragsänderung nicht statt, nehme ich immer das Wort „sinngemäß“, um deutlich zu machen, dass dieser Antrag so ausdrücklich nicht gestellt wurde, es aber der Antrag ist, den der Kläger in dieser prozessualen Situation stellen will (häufiger werden Sie diese Formulierung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit antreffen, wo oftmals der Antrag ausgelegt werden muss).

  7. Sehr geehrter Herr Konert,

    trifft es zu, dass eine Zustimmung des Beklagten zur (teilweisen) Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung entgegen § 269 Abs. 1 ZPO nicht nötig ist , wenn der Kläger bisher keine Kenntnis vom Umstand, der ihn zur Klagerücknahme verleitet (z.B. Erledigung wegen Zahlung), hatte. Teilweise wird einschränkend ein fehlendes Verschulden des Klägers vorausgesetzt. Allerdings frage ich mich, ob es sich jeweils nur um „Mindermeinungen“ handelt, die nicht kenntlich gemacht haben, dass es streitig ist, denn schließlich hat evtl. der Beklagte ja kein Verschulden an der fehlenden Kenntnis des Klägers, sodass man ihn nicht benachteiligen darf, oder? In der Rechtsprechung habe ich leider nichts gefunden. Was empfehlen Sie für die Klausur?

    Viele Grüße
    L. C. Damm

    1. Guten Abend Frau Damm,

      diese Problematik ist mir gänzlich unbekannt. Für mich lässt die gesetzliche Regelung wenig Spielraum, eine ansich notwendige Einwilligung des Beklagten in bestimmten Fällen als entbehrlich anzusehen. Die einzigen Ausnahmen, die ich im Zöller gefunden habe (Einstweiliger Rechtsschutz, nach Aussetzung nach KapMuG), treffen den von Ihnen beschriebenen Fall nicht. Wo sind Sie auf die Problematik aufmerksam geworden? Haben Sie Fundstellen für mich? Dann könnte ich vermutlich näheres dazu sagen.

  8. Sehr geehrter Herr Konert, ich danke für die schnelle Antwort. Dies stand in dem Skript „ZPO-Klausur“ der Kaiser-Brüder (mehrfach an verschiedenen Stellen), eine Primärquelle habe ich leider nicht.

  9. Sehr geehrter Herr Konert,
    erst einmal herzlichen Dank für diesen tollen Podcast. Ich bin durch Zufall darauf gestoßen und freue mich bei jeder Folge über diesen Zufallsfund.
    Ich habe zu den Shownotes eine Frage.
    In dem Dokument „Erledigunglang“ heißt es:
    „II. Übereinstimmende vollständige Erledigungserklärung (bei Zustimmungsfiktion).
    Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.000,00 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten unter Hinweis auf die Folgen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 03.09.2020 zugestellt worden. Der Beklagte hat sich zur Erledigungserklärung nicht weiter geäußert.
    Der Kläger beantragt nunmehr,
    dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
    Der Beklagte beantragt,
    dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.,
    Alternativ:
    Nunmehr stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge.“
    Meine Frage nun, wenn ich die Zustimmungsfiktion beim Beklagten zugrunde lege, wieso beantragt der Beklagte dann dem Kläger die Kosten aufzuerlegen? Oder ist das noch von der Fiktion gedeckt?
    Mit freundlichen Grüßen
    Claudia Friedrichs

  10. Ich wollte mich einfach nur einmal herzlichst bedanken! Dieser Podcast ist gerade jetzt sehr hilfreich und ich bin sehr dankbar für Ihre Mühe.

  11. Lieber Herr Konert,

    vielen, vielen Dank für den lehrreichen Podcast, der mich gerade auf den letzten Metern vor dem Examen täglich begleitet. Eine kurze Frage zur einseitigen Teilerledigungserklärung – angenommen der Kläger klagt ursprünglich 10.000 Euro ein, in Höhe von 5.000 Euro erklärt er (zu Recht) einseitig für erledigt, in Höhe von den weiteren 5.000 Euro unterliegt er. Müsste man dann trotzdem die Kosten gegeneinander aufheben bzw. hälftig teilen? Denn eigentlich hat sich der Streitwert ja durch die Teilerledigungserklärung verringert. Folgt daraus dann auch eine höhere Kostenquote für den Kläger, da er gemessen am (neuen) Streitwert nun mehr unterliegt?

    Vielen Dank und viele Grüße aus Berlin!

    1. Aus meiner Sicht müsste die Kostenquote auf Aufhebung oder hälftige Teilung lauten, denn der Gebührenstreitwert wird (richtigerweise) auf 10.000,00 € lauten (die Teilerledigung führt nicht zu einer Reduktion des Gebührenstreitwertes, vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018, Az.: 26 W 62/17; LG Stendal, Beschluss vom 14.12.2018, Az.: 25 T 116/18, ähnliche Entscheidungen gibt es vom OLG München). Dementsprechend werden die Gerichtsgebühren nach diesem Streitwert berechnet. Man könnte nun überlegen, ob man für die Kostenquote einen fiktiven Streitwert bildet und hier mit der Differenzmethode des BGH (Außergerichtliche Kosten nach höherem Streitwert – Außergerichtliche Kosten nach Streitwert nach Erledigung) den Wert der Erledigung beziffert und diesen fiktiven Streitwert dann für die Kostenquote heranzieht. Dies würde dann aus meiner Sicht aber zu einer unbilligen Benachteilgigung des Klägers führen, denn: Was hätte er denn tun sollen? Als die Klage rechtshängig gemacht wurde, bestand der Anspruch in Höhe von 5.000,00 € und ging nur durch die Erledigung unter. Da der Streitwert einer Erledigung nach Ihrem Beispiel bei 758,63 € liegt, hätte der Kläger bei diesem fiktiven Streitwert 87 % der Kosten zu tragen, was aus meiner Sicht nicht dem Unterliegensanteil entspricht. Ich würde daher nach dem Gebührenstreitwert, der auch Abrechnungsgrundlage ist, vorgehen. Das obige sind jedoch meine (nicht anhand der Rechtsprechung geprüfte) Überlegungen, man wird es sicherlich auch mit einem fiktiven Streitwert begründen können.

  12. Sehr geehrter Herr Konert,

    nochmals vielen Dank für den Podcast und insbesondere auch, dass man hier fragen stellen kann.

    Ich hätte eine Frage zum Sonderproblem, ob die Erledigungserklärung hilfsweise erklärt werden kann. Das Problem stellt sich insbesondere bei einer erklärten Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung. Die hM lehnt dies mE überzeugend ab, indem argumentiert wird, dass bei einer hilfsweisen Erldigterklärung das Feststellungsinteresse fehlt. Denn wurde der Hauptantrag abgewiesen, muss der Kläger in jedem Fall die Kostentragen, sodass das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag fehlt, denn dieser soll ja eigentlich die Kostenauferlegung abwenden. Nun meint die hM jedoch, dass der Kläger in dem Fall nach Aufrechnung mit einer streitigen Gegenforderung den Rechtsstreit für erledigt erklären kann und hilfsweise an dem Hauptantrag festhalten kann. Das leuchtet zwar im ersten Schritt mir ein, im zweiten dann jedoch doch nicht so eindeutig. Denn wenn er die Erledigungserklärung abgibt, liegt darin nicht ein konkludentes Eingeständnis, dass die Gegenforderung besteht, er also die Gegenforderung unstreitig stellt?
    Es wäre schön, wenn Sie mir Ihre Meinung hierzu mitteilen könnten.

    Danke im Voraus und beste Grüße aus HB und HH!

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