Folge 41 – Einführung in das FamFG

Die heutige Folge enthält eine Einführung in das FamFG, was gerade für diejenigen, die sich näher mit dem Familienrecht beschäftigen wollen, interessant ist. Auch wenn dieses Gesetz keine hohe Examensrelevanz aufweist, ist es jedoch von nicht zu unterschätzender praktischer Relevanz, so dass es sich lohnt, einen groben Überblick darüber zu haben.

Begrüßung, Feedback zu Kommentaren und Korrektur zur Folge 4:

Allgemeiner Teil:

Verfahren im ersten Rechtszug:

Beschluss:

Einstweilige Anordnung:

Rechtsmittel:

Verfahren in Familiensachen:

Verfahren in Ehesachen:

Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen:

Verfahren in Kindschaftssachen:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

2 Gedanken zu „Folge 41 – Einführung in das FamFG“

  1. Folgender Erfahrungsbericht einer Hörerin, die ihre Wahlstation beim Familiengericht absolviert, hat mich erreicht, den ich dankenswerter Weise hier veröffentlichen darf. Vielen Dank für die Zuschrift!

    Einen großen Erfahrungsbericht kann ich noch nicht geben, ich bin jetzt erst einen knappen Monat in der Wahlstation, aber vielleicht ein paar Dinge, die für Leute, die sich das auch vorstellen könnten, interessant sind:

    1. Was man sich, denke ich, als Erstes klar machen muss, wenn man mit dem FamFG arbeitet, ist, dass es quasi zwei völlig verschiedene Verfahrensarten kennt, nämlich die „eigentlichen“ FamFG-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einerseits (allgemeine Familiensachen) und die Verfahren, die zwar Familiensachen sind, aber eigentlich nach ZPO laufen, andererseits (Familienstreitsachen). Diese Unterscheidung lässt sich m.E. dem Gesetz nicht wirklich gut auf einen Blick entnehmen, man muss sich das einfach einmal merken: § 111 Nr. 1-7 FamFG sind die allgemeinen Familiensachen, Nr. 8-11 sind die Familienstreitsachen. Die Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil für die „klassischen“ FamFG-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Es können also (jedenfalls außerhalb des Verbunds) keine allgemeinen Familiensachen mit Familienstreitsachen gleichzeitig in einem Verfahren verhandelt werden.

    Wir hatten gerade einen Fall, wo ein RA zwei Anträge gleichzeitig, in einem Verfahren, anhängig machte, von denen einer nach FamFG, der andere nach ZPO gelaufen wäre (eine Haushaltssache und eine sonstige Familiensache) und ich hatte dann die dankbare Aufgabe, mir einen Trennungsbeschluss auszudenken.

    2. Was auch schnell auffällt, ist, dass das Verfahren gerade in Kindschaftssachen völlig anders läuft, als man es aus der Zivilstation, also vom klassischen ZPO-Verfahren, her kennt. Hier muss man sich erstmal daran gewöhnen, dass es, trotz grundsätzlicher Nichtöffentlichkeit, regelmäßig ganz schön „voll“ im Gerichtssaal wird, weil immer das Jugendamt beteiligt wird und dem minderjährigen Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Mein Ausbilder hat sich hier mit den Jahren Verfahrensbeistände ausgesucht, die er jeweils für bestimmte Fallkonstellationen für besonders geeignet hält und weiß deshalb, wenn er eine neue Sache bekommt, direkt: Das bekommt Herr X / Frau Y. Die Verfahrensbeistände stehen den minderjährigen Kindern zur Seite, reden aber auch mit den Eltern und können auch vom Gericht verpflichtet werden, weitere Gespräche zu führen. Bei uns im Bezirk sind die Verfahrensbeistände häufig selbst Fachanwälte für Familienrecht, es gibt aber auch einige Sozialpädagogen.

    3. Eine Besonderheit im FamFG-Verfahren ist auch die obligatorische Kindesanhörung bei Fällen, in denen es um das Umgangs- oder Sorgerecht geht. Diese findet ohne die Eltern statt – klar, man möchte ja, dass das Kind möglichst unbeeinflusst und offen reden kann. Es ist aber ein Verfahrensbeistand anwesend. Die Kindesanhörung läuft völlig anders ab als etwa eine Zeugenvernehmung. Es ist eher eine Art Kennenlerngespräch, bei dem erst nach und nach darauf eingegangen wird, welches Verhältnis das Kind zum jeweiligen Elternteil hat. Die Kindesanhörung wird, das hat mich gewundert, auch schon bei sehr kleinen Kindern gemacht. Das Gesetz sieht sie in § 159 FamFG erst ab 14 zwingend vor. Zumindest unser OLG (Rostock) hält aber, erzählte mir mein Ausbilder am FamG /AG Schwerin, auch bei Kindern im Kindergartenalter mit ca. 4 oder 5 Jahren eine Anhörung grundsätzlich für geboten. Die Altersgrenze dürfte von OLG zu OLG variieren.

    4. Eine weitere Sache, die – je nachdem, wo man seine anderen Stationen verbracht hat – relativ neu ist, ist, dass man häufig psychologische / psychiatrische Gutachten in der Akte hat. das ist zB dann der Fall, wenn der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum steht, weil Zweifel an der Erziehungsgeeignetheit der Eltern bestehen, die irgendwelche psychischen Erkrankungen haben. Diese Gutachten muss man etwas „lesen üben“, so ging es mir zumindest – ich kannte aus den vorigen Stationen nur die „typischen Sachen“ wie Unfallgutachten oder solche zu Baumängeln, Mängeln an Mietwohnungen oder auch mal an einem Pferd.

    Insgesamt bietet nach meinem bisherigen Eindruck ein Dezernat am Familiengericht sehr viele unterschiedliche Verfahren. Wie auch sonst an den Amtsgerichten ist die Zahl der Eingänge hoch, erheblich höher als am Landgericht. Es lassen sich einerseits etliche Dinge, wie unstreitige Scheidungen, schnell abwickeln, andere hingegen sind sehr aufwendig und zeitintensiv und erreichen dann locker einen Aktenumfang von mehreren Bänden, was ja sonst am Amtsgericht nicht sooo häufig ist (so jedenfalls meine Erfahrung aus der Station).

    Ich habe mich für die Wahlstation am FamG entschieden, weil ich sehr gerne in den Richterdienst möchte, wobei mich eigentlich ein allgemeines Zivildezernat am meisten reizen würde. Der Wunsch hat sich in der ersten Station schon herauskristallisiert, weil ich am AG eine sehr, sehr tolle Ausbilderin hatte, die mich mit ihrer Arbeit extrem beeindruckt und für diesen Beruf begeistert hat.

    Ich habe dann, um mir einen möglichst breiten Überblick über das zu verschaffen, was einem als Richter so begegnen kann, alle Stationen, außer natürlich der RA-Station, in irgendeiner Form am Gericht verbracht, war am VG, dann in der Strafstation wieder am AG bei einer Strafrichterin und jetzt eben am FamG.

    Wer sich für den Staatsdienst interessiert, und/oder generell am Familienrecht interessiert ist, dem kann ich eine Station am FamG empfehlen, man sollte sich aber darauf einstellen, dass man sich ganz schön „reinfuchsen“ muss in die ganzen neuen Aspekte eines familiengerichtlichen Verfahrens.

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