Folge 7 – Tenorierungsstation

Korrektur: In dem Podcast habe ich versehentlich die Berufungssumme mit 650,00 € angegeben. Tatsächlich liegt die Berufungssumme bei 600,00 €

Die Hauptsacheentscheidung – Tenorierungsstation der Musterrelation

Die Kostenentscheidung – § 91 ZPO

Die Kostenentscheidung – § 92 Abs. 1 ZPO

Die Kostenentscheidung – § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Die Kostenentscheidung – Beispiele zu § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Die Kostenentscheidung – Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung – Fälle zur Baumbach‘schen Kostenformel

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – Notwendigkeit der Entscheidung

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – § 708 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – § 709 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – § 711 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – § 713 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – Entscheidung in der Musterrelation

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

10 Gedanken zu „Folge 7 – Tenorierungsstation“

  1. Hallo Herr Konert, ich habe zur Tenorierung bei einer Räumungsklage noch eine Frage :

    Wenn der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen die Wohnung zu räumen und eine Räumungsanspruch aktuell nicht begründet ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt schon, kann man dann ohne gesonderten Antrag zu „Räumung zum …“ verurteilen? Der Kläger hat zwar mehrere Kündigungserklärungen vorgetragen, aber nur diesen einen Antrag gestellt.
    Ist das dann als Minus zum Klageantrag als „Räumung zwar schon, aber nicht jetzt“ möglich oder ein Fall des ne ultra petita da Räumung zu einem späteren Zeitpunkt ja nicht explizit beantragt wurde?
    Und wenn das nicht zugesprochen werden kann, braucht es dann einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO?
    Mein Ausbildungsrichter ist der Auffassung, dass dann auch zur späteren Räumung verurteilt werden kann ohne neuen Antrag.
    Das kommt mir komisch vor, aber ich habe dank geschlossener Bibliotheken wenig Möglichkeiten, es zu recherchieren…
    Liebe Grüße aus NRW!

    1. Hallo Frau Hürland, nicht ganz etwas, was ich bei der Kommentarfunktion im Sinn hatte, aber ich will die Frage gerne beantworten. Bitte bedenken Sie aber, dass so eine „Ferndiagnose“ immer problematisch ist, da ich nur Ihre Schilderung kenne und sich möglicherweise aus der Akte Feinheiten ergeben, die mich zu einer anderen Einschätzung bringen würden. Vom Grundsatz her teile ich die Ansicht Ihres Ausbilder. Der Kläger möchte mit seinem Antrag die sofortige Räumung. Spricht man ihm die Räumung zu einem späteren Zeitpunkt zu, spricht man ihm etwas zu, was als Minus in seinem Antrag enthalten ist (sonst müsste der Kläger ja zig Hilfsanträge Stellen, was auch nicht prozessökonomisch ist). Sie sprechen ihm ja nicht mehr zu (was mit dem Dispositionsgrundsatz unvereinbar wäre), sondern weniger. Problematisch – und von Ihnen aus meiner Sicht noch zu recherchieren – ist das Problem, dass Sie dem Kläger dann eine Leistung zusprechen, die erst in Zukunft fällig wird. Hierzu gibt es Regeln in der ZPO. Ob hier ein Hinweis nach § 139 ZPO erfolgen muss, kann ich ohne Aktenkenntnis nicht sagen. Es kommt darauf an, inwiefern die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Parteien erörtert worden ist oder ob dieser Punkt überraschend kommt.

      1. Hallo Herr Konert,

        Sie sprechen im Zusammenhang mit §92 Zpo bei Zinsen u. a. von kostenneutralen Nebenforderungen, die sich nicht auf das Maß des unterliegens aufwirken. Ich habe jedoch mal gelernt, man würde in solchen Fällen einen fiktiven Streitwert bilden und anhand dessen das Maß des unterliegens berechnen. Dahingehend würde ich auch Herget, in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 92 Rn. 3 verstehen.
        Können Sie dazu nochmal etwas sagen bzw. schreiben 🙂
        Vielen Dank und viele Grüße aus BaWü!

  2. In Baden-Württemberg allerdings kommt die Baumbach’sche Formel häufiger dran, was dementsprechend stets zu einem starken Zeitproblem führt.

    1. Da habe ich schon wieder etwas dazu gelernt. Wenn das Thema im Examen in Ihrem Bundesland relevanter ist, dann sollte man sich die baumbach‘sche Formel durchaus genauer und öfter ansehen, um insofern Routine zu bekommen.

      1. Ja genau, das Problem ist nur, dass das auch für die Korrektoren gilt. Denn wenn eine -vertretbare -von der Lösungsskizze abweichende Entscheidung getroffen wird, können diejenigen Korrektoren, die die Baumbach’sche Formel nicht beherrschen, die Klausur insoweit nicht beurteilen, was leider schon mehrfach zu Problemen geführt hat, da diese Kombination (abweichende Entscheidung und Korrektor ohne Fähigkeit Baumbach anzuwenden) ist leider nicht so selten, da – wie Sie auch gesagt haben – in der Praxis die Baumbach’sche Formel eher selten angewandt wird.
        In einer Klausur gab es hierbei sogar 2 Kläger und 3 Beklagte, davon einer als Widerkläger, was dann – auch bei guter Vorbereitung und Routine – viel Zeit und Gehirnschmalz kostet.
        In Hessen kommt die Formel im Übrigen auch regelmäßig dran.

  3. Guten Tag Herr Konert,

    auch von mir vielen herzlichen Dank für die Zeit und Arbeit, die Sie in den Podcast stecken. Es lohnt sich sehr, auch was ich von anderen Mitreferendaren mitbekomme.

    Meine Frage bezieht sich auf die Beispielstenorierungen zur Baumbachschen Formel:
    Wie ist denn der Hauptsachetenor zu fassen, wenn zwei gesamtschuldnerisch Beklagte zu unterschiedlichen Teilen haften? Die Forderung besteht ja nur in Höhe von insgesamt (z.B.) 5.000 €, so dass ich nicht B1 zu 5.000 und B2 zu 3.000 verurteilen kann, ohne durch den Hinweis auf die Gesamtschuld festzulegen, dass sie insgesamt nur maximal 5.000 € zahlen müssen, oder?

    Ist der Tenor dann: „Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.000 € zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, weitere 2.000 € an den Kläger zu zahlen.“ ?

    Mit freundlichen Grüßen aus Nordhessen

    1. Ich hätte den Tenor in dem von Ihnen geschilderten Fall genau so gefasst, weil dort deutlich wird, dass die 3.000,00 € als Gesamtschuldner zu zahlen sind von der Beklagte zu 1 weitere 2.000,00 € alls Alleinschuldner zu zahlen hat. Vergessen Sie nur nicht die Klageabweisung im Übrigen, wenn die 2.000,00 € auch gegen den Beklagten zu 2 beantragt waren.

  4. Hallo Herr Konert, ich wiederhole gerade die Baumbachsche Formel und hätte noch eine Frage zu Fall Nr. 2, also folgendem: Der Kläger nimmt B1 und B2 auf gesamtschuldnerische Zahlung von 5.000,00 € in Anspruch. B1 wird antragsgemäß verurteilt. B2 wird zur Zahlung von 3.000,00 € verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Nach Ihrer Lösung trägt der Kläger zu 2/10, B1 zu 5/10 und B2 zu 3/10 die Gerichtskosten. Die gleichen Brüche ergeben sich auch für die außergerichtlichen Kosten des K. Diese Anteile tenorieren sie dann auch genauso.

    Fehlt dort nicht, dass B1 und B2 für einen gewissen Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften?

    liebe Grüße aus Baden-Württemberg und vielen Dank für ihr Bemühen!

    P.S.: Bitte entschuldigen Sie, dass diese Frage so spät kommt, beim erstmaligen Hören war ich mir dieser Problematik noch nicht bewusst.

  5. Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Mühe und die positive Art und Weise, wie Sie die Themen darstellen. Das erleichtert einem den Angang eines Themas extrem. Ich höre die Folgen jeweils vor der entsprechenden AG Einheit und habe das Gefühl, dass ich die vielen Informationen dann etwas einfacher wegsortieren kann, weil ich einfach schon ein gewisses Grundgerüst habe. Ich bin mir sicher, dass mich Ihr Podcast auch die nächsten zwei Jahre noch sehr regelmäßig begleiten wird. Von Herzen vielen Dank dafür!

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