Folge 16 – Prozesskostenhilfe

Allgemeines zur Prozesskostenhilfe:

Voraussetzungen der Bewilligung:

Bewilligungsverfahren:

Folgen der Bewilligung:

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

8 Gedanken zu „Folge 16 – Prozesskostenhilfe“

  1. Hallo Herr Konert,

    wurden die Prozesskosten in der Beispielsrechnung falsch zusammengerechnet? Für mich ergeben 4.495,00 € Gerichtskosten und 803,13 € Außergerichtliche Kosten zusammen nicht 5.303,13 €, sondern 5.298,13 €. Es kann auch sein, dass ich gerade auf dem sprichwörtlichen „Schlauch stehe“ und mich verrechnet habe.

    Schöne Grüße

  2. Ich soll eine Relation zu einem PKH-Verfahren schreiben. Es gibt dann aber eigentlich keine Beweisstation, weil doch schon bei Erheblichkeit feststeht, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren ist oder?

    Und wäre so mein Aufbau richtig?
    1. Tatbestand/ Sachbericht
    2. Schlüssigkeitsstation
    a. erfolgsaussichten
    b. wirt. und pers. Verhält.
    c. keine Mutwilligkeit als negative Voraussetzung
    3. Erheblichkeitsstation
    4. Beweisstation ( nur eingeschränkte Prüfung)
    5. Entscheidungsstation

    1. Guten Abend, ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich hinsichtlich der Frage etwas überfragt bin, da tatsächlich der klassische relationsmäßige Aufbau bei Prozesskostenhilfe nach meinem Gefühl nicht 1 zu 1 übertragen werden kann. Was ich nachfolgend äußere, ist daher meine persönliche Meinung, ich habe das nicht weiter vertieft nachgeschlagen oder schonmal eine Relation in einem PKH Fall gestellt:

      Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würde ich nicht in der Darlegungsstation erörtern, sondern davor (wenn die Partei schon nicht bedürftig ist, muss ich die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht mehr prüfen). Die Mutwilligkeit würde ich ebenso als gesonderten Prüfungspunkt nehmen, denn bei der Mutwilligkeit geht es aus meiner Sicht nicht um Sachvortrag. Andererseits könnte man Teile der Mutwilligkeit auch in die Beweisstation mit einbringen (Mutwilligkeit ist in Einzelfällen bei einer besonders negativen Beweisprognose angenommen worden, das ist aber ein Ausnahmefall!). Die Beweisstation brauchen Sie – wie Sie vollkommen richtig gesehen haben – auch, da Sie für die Erfolgsaussichten auch eine Beweismöglichkeit für streitige und erhebliche Tatsachen brauchen, da die Erfolgsaussichten fehlen, wenn die Partei ihren Vortrag nicht beweisen kann (beispielsweise, weil sie keinen Beweis antritt).

  3. Ich muss einen PKH-Beschluss schreiben. Ich dachte, ein Beschluss ist mit Tatbestand und Gründen aufzubauen. Die Muster im Elan zu einem ablehnenden Beschluss, beinhalten keinen Tatbestand sondern praktisch nur die wichtigsten „Thesen“. Ist das richtig so? Oder muss eigentlich ein vollständiger Tatbestand rein?

    1. Guten Abend, es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie der ablehnende PKH Beschluss aufzubauen ist (nur soviel: Die Bezeichnugnen „Tatbestand“ und „Entscheidungsgründe“ werden in keinem Fall verwendet). Es ist möglich, den Beschluss nur mit „Gründe:“ zu überschreiben und dann auszuführen, warum PKH versagt wird. Genau so gut, kann man ihn in Gründe: I. (und hier den Sachverhalt ähnlich einem Tatbestand darstellen) und II. (hier dann die rechtliche Würdigung darstellen) gliedern. In der Praxis habe ich – je nach Fall – schon beides gemacht. In der Ausbildung würde ich einem Referendar immer die Gliederung I. und II. vorgeben, wenn ich als Ausbilder tätig bin (um das Schreiben eines Tatbestandes zu üben). Im Zweifel bietet sich eine kurze Rückfrage mit dem Ausbilder an, wie er den Entwurf gerne hätte.

  4. Guten Tag Herr Konert,

    Prüft man im PKH-Verfahren nur die Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit prüft?
    Oder befasst man sich auch mit dem Vortrag des Gegners?
    Nur wenn man sich mit dem Vortrag des Gegners befasst, kann eine Beweisantizipation nötig sein, denke ich.
    Was meinen Sie?

    Vielen Dank!

    Beste Grüße,
    Sophia Ostermann

    1. Für die Frage, ob PKH gewährt wird, ist grundsätzlich nur die Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Tatsachenvortrages maßgeblich. In engen (aber wirklich ganz engen) Grenzen kann im Rahmen der Mutwilligkeit ein Korrektiv vorgenommen werden, nämlich wenn derart klar ist, dass die beweisbelastete Partei beweisfällig bleiben wird, dass eine Partei, die den Prozess selbst bezahlen müsste, dieses Risiko nicht eingehen würde. Dies sind jedoch wirklich krasse Ausnahmen, denn im Regelfall ist im PKH Verfahren eine Beweisantizipation verboten.

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