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Die heutige Folge befasst sich mit dem ersten Teil des Mietrechts. Es werden hier die allgemeinen mietrechtlichen Regelungen (§§ 535 – 548 BGB) erörtert. Weiterhin werden zwei jüngere BGH Entscheidungen zur Beendigung von Mietverhältnissen besprochen. Thema der nächsten Folge werden sodann die Vorschriften zum Wohnraummietrecht sein.
Vertragsentstehung, -form und-inhalt:
Leistungsstörungsrecht im Mietrecht:
Beendigung des Mietverhältnisses:
- § 542 BGB
- § 540 BGB
- § 543 BGB
- BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15 – Berufsbedingter Umzug kein wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB
- BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10 – Umzug kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung eines DSL Anschlusses
- § 46 Abs. 8 TKG
- Bundestagsdrucksache 129/11, ab S. 120 (Begründung für § 46 Abs. 8 TKG)
- § 544 BGB
- BGH, Urteil vom 08.05.2018, Az.: VII ZR 200/17 – Individualvertragliche Dauer eines Kündigungsausschlusses
- § 546 BGB
Lieber Herr Konert,
zu dem Trick aus § 540 I 2 BGB gibt es auch noch eine interessante Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 11. November 2009 – VIII ZR 294/08). Der amtliche Leitsatz lautet: Die Ausübung eines sich aus der unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung ergebenden außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht.
Wenn der Dritte nie nutzungswillig war, ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Also eine reine Konstruktion, um aus dem Mietverhältnis rauszubekommen, ohne tatsächlich einen Dritten zu haben, ist nicht möglich.