Folge 43 – Streitgenossenschaft und Prozessstandschaft

Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem „Dauerbrenner“ der Streitgenossenschaft. Hier werden die Unterschiede zwischen einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft und die Besonderheiten der beiden Konstellationen erörtert. Die Folge endet mit einer kurzen Besprechung der Prozessstandschaft (gesetzlich und gewillkürt).

Einfache Streitgenossenschaft:

Notwendige Streitgenossenschaft:

Prozessstandschaft:

  • § 265 ZPO
  • Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, vor §§ 50 – 58, Rdn. 38 ff.

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

2 Gedanken zu „Folge 43 – Streitgenossenschaft und Prozessstandschaft“

  1. Lieber Herr Konert,

    ich weiß nicht, ob es schon zu spät für die Folge “ Verschiedenes“ ist, aber hier nochmal eine Anregung, die Sie sonst ggf in einer anderen Folge berücksichtigen könnten.

    Es geht um die (Zwischen)Feststellungs(wider)klage und die Probleme, die dieses Konstrukt mit sich bringt. Hier spiele ich besonders auf die Frage des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses an und habe festgestellt, dass jedenfalls ich oft eher dazu neige, das Ergebnis „erraten“ zu müssen, weil hier wieder eine Reihe von Ausnahmen getroffen werden (zB Annahmeverzug ist feststellungsfähig wg §§ 756, 765, Schuldnerverzug aber nicht; Verurteilung ZuZ ja, Feststellung der Abnahme nach § 640 BGB aber nicht usw). Mir scheint das Thema problematischer als man im ersten Augenblick denkt.
    Tatsächlich kommentiert Thomas/Putzo § 256 in dieser Hinsicht ganz gut, mir geht es aber eher für die Urteils oder Anwaltsklausur darum, noch etwas mehr Verständnis zu entwickeln.

    Vielen Dank auch für die Beantwortung der Frage zum RVG!

    Einen schönen Tag
    Tine

    1. Der Wunsch ist noch nicht zu spät, weil ich die Folgen ja immer am Wochenende aufnehme. Ich weiß auch noch nicht, ob die Punkte „verschiedenes“ nicht doch noch eine Woche verschoben werden, weil ich diese Woche darauf hingewiesen wurde, dass ich das Mahnverfahren noch nicht besprochen habe, was natürlich auch geschehen sollte. Ich weiß nicht, ob das eine ganze Folge in Anspruch nehmen wird, so dass sich „verschiedenes“ noch etwas ziehen kann. Aber die Zwischechenfeststellungsklage habe ich auf dem Schirm.

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