Folge 20 – Recht der Meinungsäußerung

Bitte auch das Update zu Beginn von Folge 32 beachten!

Anspruchsgrundlage: §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 BGB:

Prüfung bei einem Werturteil – Schmähkritik:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2019, Az.: 16 W 54/18 (Beleidigungsfreie Sphäre):

LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 21 O 400/18 (Thomas Fischer):

LG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 27 AR 17/19 (Renate Künast):

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

5 Gedanken zu „Folge 20 – Recht der Meinungsäußerung“

  1. Vielen Dank für den Podcast! Ich finde die Folgen sehr lehrreich und gut verständlich.
    Daher auch meine Bitte: Wenn es geht, wäre es toll, wenn es die Folgen weiterhin jede Woche geben könnte. Meine AG findet im Moment wegen der Corona-Pandemie nicht statt und unser AG-Leiter stellt uns keinerlei Materialien zur Verfügung.
    Der Podcast ist also eine riesige Hilfe!

    Liebe Grüße!

    1. Hallo Frau Hürland, vielen Dank für das liebe Kompliment. Ich bin tatsächlich bemüht die Folgen wöchentlich erscheinen zu lassen, manchmal klappt es leider aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht. Ich bereite gerade die Umsetzung des zwangsvollstreckungsrechtes vor. Da ich eine entsprechende AG noch nicht geleitet habe, arbeite ich mich gerade durch die AG Unterlagen einer Kollegin, um diese entsprechend in Podcastepisoden zu besprechen. Sofern Sie derzeit in der Anfänger AG sind, kann ich Sie insofern beruhigen, dass der Podcast zum jetzigen Zeitpunkt alle Probleme behandelt, die ich auch in der Anfänger AG bespreche.

      Mit den besten Grüßen

      Christian Konert

  2. Sehr geehrter Herr Konert,

    ich bedanke mich zunächst für die lehrreichen Podcast-Folgen.

    Eine Frage habe ich noch:

    Der Aufbau der Prüfung hat sich aus der Folge mir noch nicht ganz ergeben. Aufjedenfall müsste man doch am Anfang der Prüfung zunächst die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte herausarbeiten, oder?

    Weil nur durch diese mittelbare Drittwirkung eine „Grundrechtsprüfung“ zwischen Privaten vorgenommen werden darf.

    1. Guten Abend,

      ich habe persönlich in meinen Urteilen die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte nie erwähnt (weil die in der Praxis niemand auch nur ernsthaft in Zweifel zieht). Aus letzteren Gründen würde ich sie auch in einer Klausursituation nicht vertieft problematisieren (es sei denn der Sachverhalt ist explizit darauf ausgelegt, das wird aber im Äußerungsrecht seltener der Fall sein, eher bei der Anwendung von Generalklauseln). Im Sinne einer vollständigen Lösung wäre es aber denke ich in jedem Fall in Ordnung, wenn die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte kurz (in drei komprimierten Sätzen) angesprochen wird.

  3. Sehr geehrter Herr Konert, in OLG Hamm, Urteil v. 13.3.2018 – 26 U 4/18 schreibt das Gericht recht weit unten unter II. 3. a) bb): „Weil die Beweislast für die UNrichtigkeit der Behauptungen zur Behandlungsfehlerhaftigkeit im vorligenden Fall bei der Klägerin liegt, ist der Antrag insoweit zurückzuweisen.“ In der Podcastfolge führen Sie aus, dass die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachen bei der (ggfs. mittelbaren) Störerin liegen als Ausfluss des Rechtsgedankens aus §186 StGB. Wie ist dieser Satz in dem Gerichtsurteil also zu verstehen ?

    Mir ist eine Möglichkeiten vor Augen, die auf mich aber wenig überzeugend wirkt: Das Gericht hat möglicherweise – ohne aus ausdrücklich zu schreiben – angenommen, dass die hiesige Verfügungsbeklagte zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat, dass die Tatsachenbehauptung wahr ist und daher ist die Verfügungsklägerin nun mit dem Gegenbeweis belastet, mithin dem Beweis der Unrichtigkeit. (Dann irritiert es mich aber, dass das Gericht dies nicht zunächst anspricht).

    Mich würde brennend interessieren, was sie dazu denken bzw. wie sie sich dies erklären.

    Auch wenn andere Referendare diesen Kommentar lesen und dazu einen klugen Gedanken haben, wüde ich mich sehr darüber freuen, ihn zu lesen !
    Herzlichen Dank und viele Grüße,
    S. Becker

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