Folge 36 – Rechtsprechungsschau

Die heutige Folge enthält die erste „unsystematische“ Rechtsprechungsschau des Podcasts. In ihr werden aktuellen BGH Entscheidungen besprochen, die nach meiner Einschätzung entweder Examensrelevanz haben oder noch bekommen werden. Konkret geht es heute um die Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten, die Teilungsversteigerung zur Auflösung gemeinsamen Nießbrauchs, der Präklusion des Widerrufsrechts im Verfahren nach § 767 ZPO, um die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen und um den Mangelbegriff beim Pferdekaufvertrag. Ich würde mich über Rückmeldung zu dieser neuen Folgenkonzeption sehr freuen.

BGH, Urteil vom 26.06.2020, Az.: V ZR 106/19 – Rechtsmittelbefugnis des Streithelfers / Nebenintervenienten:

BGH, Urteil vom 06.03.2020, Az.: V ZR 329/18 – Keine Teilungsversteigerung bei Nießbrauch:

BGH, Urteil vom 26.06.2020, Az.: III ZR 119/19 – Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Vergleichsschluss:

BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2020, Az.: XI ZR 486/17 – Präklusion des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag:

BGH, Urteil vom 27.05.2020, Az.: VIII ZR 315/18 – „Kissing Spines“ als Sachmangel beim Pferdekauf

Autor: Christian Konert

Vizepräsident des Landesjustizprüfungsamtes Sachsen-Anhalt, Arbeitsgemeinschaftsleiter für Zivilrecht (Gericht und Ergänzungsvorbereitungsdienst)

5 Gedanken zu „Folge 36 – Rechtsprechungsschau“

  1. Die Rechtsprechungsschau ist in meinen Augen eine gute Idee. Die Durchsicht aktueller oder neuer Rechtsprechung eignet sich gut zum Wiederholen. Dazu wäre es äußerst hilfreich, wenn Sie den Sachverhalt kurz wiedergeben könnten. Dann kann man sich erst selbst Gedanken machen. Wenn dafür statt vier Entscheidungen bloß drei besprochen werden, ist das mEn auch nicht schlimm.

    Gleichwohl finde ich, dass dieser – insbesondere von kommerziellen Repetitoren betriebene – Rechtssprechungsfokus eher hinderlich ist. In Anbetracht der Masse an wichtigen Entscheidungen (die aktuelle BGHZ dürfte 4 Bände haben, die weiteren Urteile in NJW, NZG, JZ, JA, JuS etc. nicht zu vergessen) finde ich es im Ergebnis eher hinderlich, sich das alles draufschaffen zu wollen. Sofern ich es, ausgehend von meinen „Erfahrungen“ bezüglich der Klausuren im ersten Examen, sinnvoll bewerten kann, ist eine gute Kenntnis der Grundlagen viel eher kriegsentscheidend.

    Ich glaube auch nicht, dass man zielsicher vorhersagen kann, ob ein Urteil zeitnah im Examen laufen wird. Dass diverse Repetitoren eine „hohe“ Trefferquote haben, liegt meistens ja auch daran, dass monatlich eine Rechtsprechungsübersicht veröffentlicht bzw. in jedem Seminar gefühlt 50+ wichtige Urteile ausgegeben werden. Unter diesen Umständen keinen Treffer zu landen, wäre merkwürdig.

    Damit will ich Sie aber nicht von Ihrem – wie erwähnt – guten Vorhaben abbringen, in gewissen Abständen wichtige oder aktuelle Urteile zu besprechen. Die meisten Urteile enthalten ja durchaus interessante Aspekte. Bspw. § 839a BGB war mir bis dato bloß vom „drüber lesen“ bekannt und insbesondere die Gedanken zur Analogie sind sehr interessant. Die vom BGH angesprochenen Gedanken zur Anwendbarkeit anderer Normen, die er quasi als dritten Prüfungspunkt angesprochen hat, hätte man ggf. auch im Rahmen der planwidrigen Regelungslücke unterbringen können; die Voraussetzungen der Analogie – so wie sie tausenden Studenten beigebracht werden – sind ja auch nur 1) planwidrige Regelungslücke und 2) vergleichbare Interessenlage.

    Außerdem finde ich die unsystematische Darstellung durchaus nicht schlecht; eine Stunde nur Urteile bspw. zum Kauf-, Miet- oder Bereicherungsrecht wäre auch gut – vielleicht aber eintönig (sofern es dazu überhaupt ausreichend neue Urteile gibt). Wenn es aber primär darum geht, aktuelle Themen zu besprechen, ist es eine gute Art des Gehirnjoggings. Nebenbei: So habe ich damals auch die letzten Wochen vorm 1. Examen verbracht und alle Themen nochmal anhand neuer Fälle wiederholt. Unter den Tatbestand der BGH-Entscheidungen kann man ja ohne Weiteres subsumieren.

  2. Vielen Dank für das Feedback! Ich persönlich habe kein klassisches kommerzielles Rep besucht (meine Erfahrung beschränkt sich auf ein Rep von drei Richtern an meiner Universitätsstadt, was etwas „familiärer“ gestaltet war), deswegen kenne ich die genannten Listen nicht aus eigener Erfahrung, aber das ist – wie Sie auch erkannt haben – nicht das Ziel, welches ich verfolge.

    Aus meiner Sicht ist es – gerade im 2. Examen – nicht wichtig, zu wissen, was der BGH oder das OLG x zu Thema y entschieden hat. Gerade im 2. Examen ist die grobe Lage der Rechtsprechung ja dem Kommentar ohne Weiteres zu entnehmen. Ich würde aber dennoch empfehlen, der Rechtsprechungslektüre einen Teil in der Examenvorbereitung einzuräumen, nämlich aus folgendem Grund:

    Mit dem Kommentar kann ich in der Klausur zwar den Stand der Rechtsprechung herausarbeiten, aber warum die Rechtsprechung wie entschieden hat, ergibt sich selten aus dem Palandt oder so knapp, dass das als Argument nicht taugt. Und das ist der Punkt, an dem sich aus meiner Erfahrung die Bearbeitung einer Klausur abheben kann, nämlich in der Argumentation. Und die Kunst knapp, präzise und überzeugend zu formulieren kann man sich durch die Lektüre von Gerichtsentscheidungen „quasi nebenbei“ aneignen, ohne, dass man gezielt lernen müsste.

    Hinzu kommt noch ein weiterer Vorteil: Die Examensklausuren werden nunmal aus der Rechtsprechung gefertigt und bestimmte Entscheidungen haben aus meiner Sicht größere Chancen, hierfür ausgesucht zu werden und zu denen gehören die Entscheidungen, die in BGHZ abgedruckt werden. Was nicht heißt, dass ich meine, dass man für ein gutes Examen jede BGHZ Entscheidung auswendig kennen muss (das ist erstens nicht möglich und vieles eignet sich schlicht nicht für Klausuren). Aber wenn man regelmäßig nur die zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Entscheidungen liest, hat man eine durchaus realistische Chance im Examen mit einem Problem konfrontiert zu werden, von dem man zumindest schonmal etwas gehört hat, was sicherlich in der konkreten Situation ein enormer Vorteil sein dürfte.

  3. Ich möchte mich an dieser Stelle für einen wirklich hervorragenden Podcast von Ihnen, Herr Konert, bedanken. Während des Hörens der letzten Folgen, stelle ich mir häufig die Frage, was der entscheidende Vorteil Ihres Podcasts für mich ist.

    Ich stimme „Marten“ zu, dass andauernde Formate wie die Rechtsprechungsschau hilfreich sein können und jedenfalls zum Gehirnjogging anregen. Rechtsprechungsübersichten, oder Sonderthemen wie Dieselgate oder Recht auf Vergessenwerden liefern für das 2. Examen aber auch schon die RÜ2, JA, JuS und ähnliche Formate.

    Der Vorteil Ihres Podcasts war für aber mich bisher, grundsätzliche Zweitexamens-Fragen zu vertiefen und insbesondere eine (wirklich hervorragende!) Ergänzung zu meiner AG durch Sie zu haben. Mit den Folgen der letzten Zeit geht dieser Aspekt dem Podcast durch die Reihe an Sonderthemen etwas verloren.

    Ich fand die vor einigen Folgen von Ihnen vorgestellte Idee eines „Podcast AG-Strafrecht“ hervorragend. Seitdem Sie angesprochen haben, sich ein solches Format für die Zukunft zu überlegen, habe ich gehofft eine „Probefolge StA-Klausur“ von Ihnen zu hören. Zudem besteht damit das Potenzial, den ursprünglichen Geist des Podcasts (AG-Ergänzung; Vertiefung) aufzugreifen und fortzuführen. Ich kann mir gut vorstellen, dass sich die „AG-Zivilrecht-Community“ deshalb über ein solches Experiment freuen würde.

  4. Lieber Herr Konert,

    ich höre Ihren Podcast wirklich sehr gerne! So kann man auch mal guten Gewissens nicht am Schreibtisch sitzen und trotzdem etwas lernen.

    Im Gegensatz zu meinen Vorrednern, fand ich die folge Rechtsprechungsschau wirklich gut und würde mich über weitere solche Folgen enorm freuen!
    Auch vor dem 1. Examen habe ich regelmäßig eine solche Rechtsprechungsschau im Podcast gehört. Im Examen kamen tatsächlich auch mehrere besprochene Urteile dran. Ich habe dann gemerkt, dass es gar nicht darum ging, das zu vertreten was der BGH gesagt hat (das wusste ich nämlich schon nicht mehr…). Vielmehr habe ich durch das wirklich nur beiläufige Hören einer solchen Rechtsprechungsschau ein besseres Problembewusstsein bekommen und wusste an welchen Stellen in der Klausur eine wirklich tiefe Argumentation notwendig ist. Und allein das hat gute Noten gebracht!
    Manche Probleme, gerade in den hier in der Folge besprochenen Urteilen, hätte ich wahrscheinlich gar nicht als solche erkannt. Allein deshalb würde ich mich sehr über weitere solche Folgen freuen!

    Beste Grüße
    Carlotta

    1. Vielen Dank für die Rückmeldung! Gerade in Vorbereitung auf das 2. Examen ist es aus meiner Sicht sehr wichtig, sich mit Rechtsprechung zu beschäftigen. Nicht unbedingt, um Problemkonstellationen in Klausuren zu erkennen (obwohl das natürlich auch dazu gehört), sondern vor allem, um zu sehen, wie man bestimmte Dinge formulieren kann. Ich bin noch heute noch beeindruckt, wenn ich BGH Entscheidungen lese, wie es möglich ist, bestimmte Sachen im Tatbestand auf das wirklich Wesentliche zu reduzieren. Ich erinnere mich an eine meiner Beschwerdeentscheidungen, die dann über die Rechtsbeschwerde zum BGH ging. Ich hatte mir dabei schon absolute Mühe gegeben, den Tatbestand so knapp wie möglich zu halten und war beeindruckt, was der BGH noch an Kürzungspotential gefunden hat. Gerade aus diesem Grund (neben den Anderen, die Sie auch angesprochen hatten), empfehle ich die Lektüre von Rechtsprechung, da man gerade auf diesem Wege „nebenher“ viel lernen kann.

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